Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Feldartillerieregimentern  sowie  dem  Trainbataillon  bestellten  Prüfungskommissionen  an

den  Militärschmieden.
Ueber  das  Bestehen  der  Prüfung  wird  ein  Zeugniß  ausgestellt  (vergl.  8.  17).

8.  2.

Den  Zeugnissen  über  das  Bestehen  der  in  8.  1  bezeichneten  Prüfungen  stehen  gleich
die  in  Württemberg  seither  ausgestellten  Zeugnisse  über  das  Erstehen  der  Schlußprüfung
bei  den  Lehrkursen  für  Hufschmiede  an  der  Thierarzneischule  zu  Stuttgart  und  diejenigen
Prüfungszeugnisse,  welche  in  andern  Staaten  des  Deutschen  Reichs  nach  den  dort  auf
Grund  des  8.  30a  der  Reichsgewerbeordnung  erlassenen  Vorschriften  zum  Betrieb  des
Hufbeschlaggewerbes  ermächtigen.

Approbirte  Thierärzte  und  die  in  §.1  Ziff.  5  der  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  8.  April  1872,  betreffend  den  Einfluß  der  Deutschen  Gewerbeordnung
auf  das  Medizinalwesen,  (Reg.  Blatt  S.  143)  bezeichneten  Thierärzte  sowie  die  früher
auf  Grund  der  Allgemeinen  Hriegsdienstordnung  für  die  Württembergischen  Truppen
geprüften  Hufschmiede  bedürfen  eines  besonderen  Prüfungsnachweises  für  den  Betrieb
des  Hufbeschlaggewerbes  nicht.

II.  Vorbereitung  zu  der  Prüfung.  Unterrichtskurse.
F.  3.

Denjenigen,  welche  die  Prüfung  erstehen  wollen,  ist  es  überlassen,  wo  und  in  welcher
Weise  sie  sich  die  hiezu  erforderliche  Befähigung  erwerben  wollen.

Zur  Erleichterung  der  Vorbereitung  werden  Unterrichtskurse  von  je  dreimonatlicher
Dauer  und  zwar  im  Jahre  in  der  Regel  je  einer  an  der  Thierarzneischule  in  Stuttgart
und  je  zwei  bis  drei  an  jeder  der  an  verschiedenen  Orten  des  Landes  eingerichteten  Lehrwerkstätten
  für  Hufschmiede  veranstaltet.

S.  4.
Die  Kosten  der  Unterrichtsertheilung  werden  von  der  Staatskasse  getragen.
Schüler,  welche  den  Unterrichtskurs  vor  dessen  Beendigung  ohne  Genehmigung  der
Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  verlassen  oder  durch  ihr  Verschulden  die  Entfernung
aus  demselben  veranlassen  (vergl.  §.  10)  oder  sich  der  Erstehung  der  Prüfung  binnen