Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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im Einverständniß mit der Direktion derselben, andern Falls nach Vernehmung des 
Oberamts, in dessen Bezirk sich die Lehrwerkstätte befindet, verfügt werden. 
III. Abhaltung der Prüfungen. 
§. 11. 
Die Prüfungen an der Thierarzneischule und den Lehrwerkstätten (§. 1 Ziffer 1 und 2) 
werden je am Schlusse eines Unterrichtskurses vorgenommen. Die Termine für die 
Prüfungen an der Thierarzneischule werden durch die Centralstelle für die Landwirthschaft 
im Einverständniß mit der Direktion der Thierarzneischule festgesetzt. 
Die Festsetzung der Termine für die Prüfungen an den Lehrwerkstätten erfolgt durch 
die Centralstelle für die Landwirthschaft nach Vernehmung der betreffenden Oberämter. 
Die festgesetzten Termine sind von der Centralstelle für die Landwirthschaft mindestens 
sechs Wochen vorher durch den Staatsanzeiger und das Wochenblatt für die Landwirth- 
schaft zu veröffentlichen. 
Wenn zu einer Prüfung an einer Lehrwerkstätte nicht mindestens drei Kandidaten 
vorhanden sind, so kann die Centralstelle für die Landwirthschaft die Nichtabhaltung 
dieser Prüfung verfügen. 
8. 12. 
Für diejenigen Kandidaten, weiche an der Thierarzneischule, beziehungsweise der be— 
treffenden Lehrwerkstätte den der Prüfung vorausgehenden Unterrichtskurs mitmachen, 
bedarf es eines besonderen Gesuches um Zulassung zu dieser Prüfung nicht. Will einer 
derselben die Prüfung nicht mitinachen, so hat er hievon innerhalb der in folgendem 
Absatz bezeichneten Meldungsfrist den Lehrern des Unterrichtskurses und der Stadtdirek- 
tion Stuttgart beziehungsweise demjenigen Oberamt, in dessen Bezirk der Unkerrichtskurs 
stattfindet, unter Angabe der Gründe Anzeige zu erstatten. 
Andere Kandidaten, welche die Prüfung mitzumachen wünschen, haben mindestens 
drei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin das Gesuch um Zulassung zu der Prü- 
fung an der Thierarzneischule bei der Direktion derselben, das Gesuch um Zulassung zur 
Prüfung an einer Lehrwerkstätte bei dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die Lehrwerk- 
stätte befindet, vorschriftsmäßig anzubringen. Verspätet angebrachte Gesuche können 
zurückgewiesen werden. Bedingung für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis 
der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit im Schmiedehandwerk und einer zweijährigen Thätig-
	        
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