Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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3)  wenn  der  Bewerber  minderjährig  ist,  eine  Einwilligungserklärung  des  Vaters
oder  Vormunds,

4)  ein  von  der  Gemeindebehörde  des  Wohnsitzes  des  Bewerbers  ausgestelltes  Prädikalszeugniß
  sowie  eine  Bescheinigung  derselben  darüber,  daß  dem  Bewerber  die  erforderlichen
Geldmittel  zur  Bestreitung  seines  Unterhalts  während  des  Unterrichtskurses  zu  Gebote
stehen  werden,

5)  eine  von  dem  Bewerber,  und  wenn  derselbe  minderjährig  ist,  auch  vom  Vater
oder  Vormund  unterzeichnete  Erklärung,  durch  welche  die  Verbindlichkeit  übernommen
wird,  in  den  in  §.  4  Abs.  2  bezeichneten  Fällen  die  der  Staatskasse  erwachsenen  Unterrichtskosten
  zu  ersetzen.

F.  8.

Ueber  die  Zulassung  zu  dem  Unterrichtskurs  an  der  Thierarzneischule  entscheidet  die
Direktion  derselben  im  Einverständniß  mit  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft.

Ueber  die  Zulassung  zu  den  Unterrichtskursen  an  den  Lehrwerkstätten  entscheidet  die
Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  auf  Antrag  des  Oberamts,  in  dessen  Bezirk  sich  die
Lehrwerkstätte  befindet,  nach  Einvernahme  des  den  Unterricht  ertheilenden  Thierarzts  und
Lehrschmieds.  Ein  Verzeichniß  der  angemeldeten  und  der  zuzulassenden  Bewerber  nebst
den  eingereichten  Zeugnissen  ist  nach  Ablauf  des  Meldungstermins  der  Centralstelle  für
die  Landwirthschaft  vorzulegen.  Wenn  der  Thierarzt  oder  Lehrschmied  gegen  die  Zulassung
  eines  Bewerbers  Einsprache  erhebt,  so  ist  dies  in  dem  Verzeichniß  zu  bemerken.

S.  9V.

Wenn  zu  einem  Unterrichtskurs  an  der  Thierarzneischule  sich  nicht  mindestens  sechs
zulassungsfähige  Bewerber  melden,  so  fällt  derselbe  in  der  Regel  aus.

Wenn  sich  zu  einem  Unterrichtskurs  an  einer  Lehrwerkstätte  nicht  mindestens  drei
zulassungsfähige  Bewerber  melden,  so  kann  dessen  Nichtabhaltung  verfügt  werden.  Mehr
als  sechs  Schüler  können  zu  einem  Unterrichtskurs  an  einer  Lehrwerkstätte  nicht  zugelassen
  werden.

F.  10.

Die  Entfernung  eines  Schülers  aus  einem  Unterrichtskurs  gegen  seinen  Willen  kann
wegen  körperlicher  oder  intellektueller  Unfähigkeit  oder  schlechten  Betragens  desselben  oder
wegen  Mangels  der  unentbehrlichen  technischen  Fertigkeit  von  der  Centralstelle  für  die
Landwirthschaft,  wenn  es  sich  um  einen  Unterrichtskurs  an  der  Thierarzneischule  handelt,