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Anleitung,
betreffend die Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe.
(§. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 und §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884).
1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf
a. den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb,
b. den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher= und Kellereibetrieb,
C. den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer,
Schauer und Stauer,
den Gewerbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei), endlich
auf die folgenden Betriebe, sofern deren Verwaltung nicht vom Reich oder von einem
Bundesstaat für Reichs= beziehungsweise Staatsrechnung geführt wird:
a. den Betrieb der Eisenbahnverwaltungen einschließlich der Bauten, welche von diesen
Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden,
6. den Baggereibetrieb,
J. den Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fährbetrieb.
2) Gewerbsmäßig ist ein Fuhrwerksbetrieb, wenn aus dem Betriebe des Fuhrwerks ein Ge-
werbe gemacht wird, das Fuhrwerk also zu Zwecken des Erwerbs, als unmittelbare Einnahme-
quelle, für einige Dauer betrieben wird. Hierher gehören insbesondere die Betriebe der Droschken-
und Omnibusinhaber, der Posthalter und Frachtfuhrleute, auch die sogenannten Hotelwagen, welche
gegen Entgelt die Reisenden von den Gasthöfen nach den Bahnhöfen bringen und von dort abholen.
Ein Fuhrwerk dagegen, welches von einem Gewerbetreibenden (Kaufmann, Arzt, Metzger, Bä-
cker) zu Zwecken seines sonstigen Gewerbebetriebes verwandt wird und nicht als unmittelbare
Einnahmegquelle dient, ist nicht als gewerbsmäßig betrieben im Sinne des Gesetzes aufzufassen.
Ebensowenig gehören hierher die zum persönlichen Gebrauche dienenden Kutschfuhrwerke von Privat-
personen sowie das Fuhrwerk eines Landmanns, welcher gelegentlich gegen Entgelt Personen be-
fördert oder etwa zur Winterszeit seine für die Landwirthschaft entbehrlichen Gespanne vorüber-
gehend zu Steinfuhren für einen Chausseebau oder dergleichen gegen Entgelt darbietet, es sei denn,
daß er für einen solchen Erwerb besondere Einrichtungen trifft, aus denen sich die Kriterien eines
gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetriebes ergeben.
3) Der Speicher= und Kellereibetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit welchem derselbe
im unmittelbaren Zusammenhang im Gesetz genannt wird, ebenfalls ein gewerbsmäßiger sein,
wenn der Unternehmer zu dessen Anmeldung verpflichtet sein soll. Auch hier kommt es also
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