Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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gesetzes  vom  28.  Mai  1885  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
(Reichsgesetzblatt  S.  159),  vorgeschriebenen  Anmeldungen  bis  längstens  20.  Juli  d.  J.
von  den  Unternehmern  durch  Vermittlung  der  Ortsvorsteher  an  die  Oberämter  zu
erstalten  sind.

Stuttgart,  den  15.  Juni  1885.
Hölder.

Bekanutmachung,

betreffend  die  Anmeldung  unfallversicherungspflichtiger  Betriebe.
Vom  5.  Juni  1885.

In  Gemäßheit  des  §.  11  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung
  vom  28.  Mai  1885  (Reichsgesetzblatt  Seite  159)  in  Verbindung  mit  §.  11  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  (Reichsgesetzblatt  Seite  69)  hat  jeder  Unternehmer  eines
unter  den  §.  1  des  erstgenannten  Gesetzes  fallenden  Betriebes  —

mit  Ausnahme  des  gesammten  Betriebes  der  Post=  und  Telegraphenverwaltungen,  sowie
der  Betriebe  der  Marine=  und  Heeresverwaltungen,  endlich  der  vom  Reich  oder  von  einem
Bundesstaate  für  Reichs=  bezw.  Staatsrechnung  verwalteten  Eisenbahn-,  Baggerei-,  Binnenschiffahrts-,
  Flößerei-,  Prahm=  und  Fährbetriebe  —
binnen  einer  vom  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  Frist  den  versicherungspflichtigen  Betrieb
  unter  Angabe  des  Gegenstandes  desselben  und  der  Zahl  der  durchschnittlich  darin  beschäftigten
  versicherungspflichtigen  Personen  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.

Die  Frist  für  die  Anmeldung  wird  hiermit  auf  die  Zeit  bis  zum  20.  Juli  1885  einschließlich
  festgesetzt.

Welche  Staats=  oder  Gemeindebehörden  als  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  der  genannten
  Gesetze  anzusehen  sind,  ist  von  den  Centralbehörden  der  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  des
§.  109  des  Unfallversicherungsgesetzes  seiner  Zeit  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  worden.

Im  übrigen  wird  wegen  der  Anmeldung  auf  die  beigefügte  Anleitung  hingewiesen.

Berlin,  den  5.  Juni  1885.  #

Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.