Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

22 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausführung der Nummer 3 des Schlußprotokolls zu der 
deutsch-italienischen Literarkonvention vom 20. Juni 1884 
(Reichs-Ges. Bl. S. 193). 
N5 Artikel 14 des italienischen Gesetzes vom 19. September 1882, betreffend die Ureberrechte an 
Geisteswerken, bezw. nach Artikel 2, 3 und 14 des uu ehörigen Reglements vom gleichen Datum können 
in Italien die Urzeber von Werken, welche für öffentliche Darstellung berechnet sind, von choreographischen 
Erzeugnissen und von musikalischen Kompositionen, bezw. deren Rechtsnachfolger — abgesehen von dem 
Schutz gegen stattgehabte unerlaubte Aufführung — durch Abgabe einer besonderen Erklärung einen poli- 
zeilichen Präventivschutz gegen eine beabsichtigte unerlaubte Aufführung ihrer Werke dahin erwirken, daß 
die zuständigen Präfekturen die Erlaubniß zu jeder Darstellung oder Mufführung versagen, für welche 
nicht eine schriftliche, in gehöriger Weise beglaubigte Einwilligung des Urhebers oder seiner Nechtsnach 
folger beigebracht wird. 
Nach Nummer 3 Wat 2 des Schlußprotokolls zu der deutsch -italienischen Literarkonvention 
vom 20. Juni 1884 soll die Wohlthat dieser Bestimmungen auch den deutschen Urhebern und deren 
Rechtsnachfolgern in Italien zukommen, unter der Bedingung, daß sie die Förmlichkeiten, welche in den 
im Eingange erwähnten gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften erfordert werden, erfüllen, und 
die ebendaselbst vorgesehenen Gebühren entrichten. 
Um den deutschen Interessenten die Erfüllung dieser Bedingung zu erleichtern, haben die beiden 
Regierungen sich in Gemäßheit des in Nummer 3 Absatz 3 des gedachten Schlußprotokolls gemachten 
Vorbehaltes über folgende Ausführungsvorschriften verständigt: 
1) Die deutschen Urheber oder deren Rechtsnachfolger haben bezüglich eines jeden Werkes, für 
welches sie den kewäfmten Präventivschutz erlangen wollen, eine Erklärung nach dem nebst 
.zeiner deutschen Uebersetzung anliegenden Scinatge abzugeben. 
+ Die Erklärungen sind in zwei, nur in italienischer oder in italienischer und deutscher 
Sprache abgefaßten Exemplaren entweder bei einem der Königlich italienischen Konsulate in 
Deutschland einzureichen oder — mittels eingeschriebenen Briefes — direkt an das Königlich 
italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel zu Nom („Al Ministero di Agri- 
coltura Industria c Commercio; Roma“,) einzusenden. · 
2) Für jedes Werk ist bei Abgabe der Erklärung eine Gebühr von 10 Lire zu entrichten. 
Diese Gebühr ist bei dem Konsulat, welchem die Erklärung überreicht wird, einzuzahlen, 
oder, falls die Erklärung dem Ministerium direkt übersandt wird, durch die Post an das let- 
tere einzusenden. « « . 
3) Vor dem 23. November 1884, dem Tage des Inkrafttretens der Literarkonvention, erschie- 
nene Werke eines und desselben Urhebers oder Herausgebers können in einer Erklärung 
zusammengefaßt werden. » 
In diesem Falle beträgt die Gebühr, auch wenn mehr als drei Werke angemeldet werden, 
nicht mehr als 30 Lire. » 
4) Das Königlich italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel läßt dem Antrag- 
steller auf demselben Wege, aus welchem die Erklärung eingereicht worden ist, eine Bescheini- 
gung über die erfolgte Eintragung des Werkes zugehen, unter Seeschmmg der Nummer des 
offiziellen Blattes, in welcher die Erklärung zur Kenntniß der Präfekturen des Königreichs 
Italien gebracht worden ist. 
Berlin, den 14. Jannar 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.