Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

—  267  —

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  steht  der  betreffenden  Körperschaft
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Dieselbe
kann  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen
  Vertreter  bestellen.

.  92.

Beschlüsse  der  Kommunallandtage  und  des  Provinziallandtages,  welche
folgende  Angelegenheiten  betreffen:

1)  den  Erlaß  von  Statuten  gemäß  §.  6  Nr.  1  und  F.  32,

2)  Mehr=  oder  Minderbelastungen  einzelner  Theile  des  Bezirks  gemäß  §.  82,

3)  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  die  Bezirksverbände  oder  der
Provinzialverband  mit  einem  Schuldenbestande  belastet  oder  der  bereits
vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde,  sowie  Uebernahme
von  Bürgschaften  auf  die  Bezirksverbände  oder  den  Provinzialverband,

4)  eine  Belastung  der  Bezirksverbände  durch  Beiträge  über  fünfundzwanzig
Prozent  des  Gesammtaufkommens  an  direkten  Staatssteuern,

5)  eine  neue  Belastung  der  Bezirksverbände  oder  des  Provinzialverbandes
ohne  gesetzliche  Verpflichtung,  insofern  die  aufzulegenden  Leistungen  über
die  nächsten  fünf  Jahre  hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2  und  3  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  4  und  5
der  Bestätigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.

g.  93.

Der  Genehmigung  der  zuständigen  Minister  bedürfen  ferner  die  von  den
Kommunallandtagen  und  dem  Provinziallandtage  gemäß  §.  6  Nr.  2,  S#.  32  und  68
für  folgende  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialinstitute  und  Verwaltungszweige
zu  beschließenden  Reglements:

1)  Landarmen=  und  Korrigendenanstalten,

2)  Irren-,  Taubstummen-,  Blinden=  und  Idiotenanstalten,

3)  Hebammenlehrinstitute,

4)  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen,

5)  Versicherungsanstalten.

Dieser  Genehmigung  unterliegen  jedoch  die  gedachten  Reglements  nur  insoweit,
  als  sich  die  Bestimmungen  derselben  beziehen:

in  Betreff  der  zu  1  und  2  gedachten  Anstalten  auf  die  Aufnahme,
die  Behandlung  und  Entlassung  der  Landarmen,  Korrigenden,  Irren,
Taubstummen,  Blinden  und  Idioten  beziehungsweise  auf  den  Unterricht
  derselben,
in  Betreff  der  Hebammenlehrinstitute  zu  3  auf  die  Aufnahme,  den
Unterricht  und  die  Prüfung  der  Schülerinnen,
(Tr.  0073.)  48“