Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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mitgliedern des Verwaltungsraths der Gebändebrandversicherungsanstalt, dem Landesfeuer- 
löschinspektor (Art. 29), drei Delegirten der Mobiliarfeuerversicherungsanstalten und sechs 
Delegirten der Feuerwehren des Landes zusammengesetzt ist. 
Die näheren Vorschriften über die Art der Bestellung der Mitglieder der Kom- 
mission, über die denselben für ihre Theilnahme an den Sitzungen zu gewährende Ent- 
schädigung und über den Geschäftsgang bei der Kommission werden im Verordnungs- 
weg erlassen. 
Ueber Anstände, welche sich bezüglich der Beitragsleistung der Versicherungsanstalten 
ergeben, entscheidet das Ministerium des Innern vorbehältlich der Rechtsbeschwerde des 
Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876. 
Dritter Abschnitt. 
Von der staatlichen Beaufsichtigung des Feuerlöschwesens. 
Art. 27. 
Die Aufsicht darüber, daß die Gemeinden die ihnen bezüglich des Feuerlöschwesens 
obliegenden Verpflichtungen erfüllen, steht den staatlichen Gemeindeaufsichtsbehörden zu. 
Das Oberamt hat sich auf Grund periodischer Verzeichnisse und Visitationsberichte 
des Bezirksfeuerlöschinspektors darüber zu vergewissern, daß in jeder Gemeinde sowie in 
den einzelnen Parzellen zusammengesetzter Gemeinden die vorhandenen sachlichen Anstalten 
und Einrichtungen für das Feuerlöschwesen nach Art, Zahl und Beschaffenheit den ört- 
lichen Bedürfnissen genügen, und wegen zweckentsprechender Aufbewahrung der Geräthe 
die geeigneten Vorkehrungen getroffen sind. In gleicher Weise hat das Oberamt darüber 
zu wachen, daß die Organisation des Lösch= und Rettungsdienstes und die Einübung der 
Mannschaft zur Sicherung einer dem Bedürfniß entsprechenden Hilfeleistung bei Brand- 
fällen ausreicht, und daß in Orten, in welchen eine freiwillige Gemeindefeuerwehr besteht, 
dieselbe nach Mannschaftsstand, Organisation und Ausbildung die Aufstellung einer 
Pflichtfeuerwehr entbehrlich macht. 
Wegen der Beseitigung von Mängeln, welche sich in diesen Beziehungen ergeben, 
hat das Oberamt unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden 
und des Gutachtens der berufenen Sachverständigen (Art. 28, 29) die geeigneten Anord- 
nungen zu treffen und zu vollziehen.
	        
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