Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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3) wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher die 
Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transport 
befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere der 
Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der 
§§. 9 und 10 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 zuwider, die Anzeige vom Ausbruche 
der Seuche oder vom Senuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach er- 
haltener Kenntniß verzögert; 
4) wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch 
ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zu- 
stand beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte; 
5) im Falle des §. 25 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, oder wenn dem Be- 
sitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich ange- 
ordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt; 
6) im Fall vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften 
der §§. 31 und 32 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, oder wenn behufs der Ver- 
wendung beziehungsweise Verwerthung des Fleisches der Thiere mit dem Aushauen, 
bevor eine Fleischschau stattgefunden hat, begonnen worden ist; 
7) für Thiere, welche an Impfmilzbrand fallen oder mit solchem behaftet getödtet 
werden; 
8) für in Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Thiere. 
Art. 5. 
Für die Feststellung des Krankheitszustandes hinsichtlich der Entschädigungsfrage, 
sowie für die Feststellung und Ausbezahlung der Entschädigung finden die Bestimmungen 
der Art. 7—13 und 17 des Gesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) entsprechende 
Anwendung. 
Die Schätzung ist nach dem Tode der Thiere in unmittelbarem Anschluß an die 
durch das Gutachten des beamteten Thierarzts erfolgende Ermittelung der Seuche oder 
des Seuchenverdachts (Art. 1 Ziff. 3) vorzunehmen. Findet diese Ermittelung außerhalb 
des Sitzes des Oberamts statt, so sind, falls nicht vorsorglich bereits eine Ernennung 
der Schätzer durch das Oberamt erfolgt ist, durch den Ortsvorsteher ohne Verzug die 
nächstwohnenden Schätzer zu berufen.
	        
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