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3) wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher die
Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transport
befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere der
Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der
§§. 9 und 10 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 zuwider, die Anzeige vom Ausbruche
der Seuche oder vom Senuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach er-
haltener Kenntniß verzögert;
4) wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch
ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zu-
stand beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte;
5) im Falle des §. 25 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, oder wenn dem Be-
sitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich ange-
ordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt;
6) im Fall vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
der §§. 31 und 32 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, oder wenn behufs der Ver-
wendung beziehungsweise Verwerthung des Fleisches der Thiere mit dem Aushauen,
bevor eine Fleischschau stattgefunden hat, begonnen worden ist;
7) für Thiere, welche an Impfmilzbrand fallen oder mit solchem behaftet getödtet
werden;
8) für in Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Thiere.
Art. 5.
Für die Feststellung des Krankheitszustandes hinsichtlich der Entschädigungsfrage,
sowie für die Feststellung und Ausbezahlung der Entschädigung finden die Bestimmungen
der Art. 7—13 und 17 des Gesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) entsprechende
Anwendung.
Die Schätzung ist nach dem Tode der Thiere in unmittelbarem Anschluß an die
durch das Gutachten des beamteten Thierarzts erfolgende Ermittelung der Seuche oder
des Seuchenverdachts (Art. 1 Ziff. 3) vorzunehmen. Findet diese Ermittelung außerhalb
des Sitzes des Oberamts statt, so sind, falls nicht vorsorglich bereits eine Ernennung
der Schätzer durch das Oberamt erfolgt ist, durch den Ortsvorsteher ohne Verzug die
nächstwohnenden Schätzer zu berufen.