Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Eine Zerlegung der an Milzbrand gefallenen, beziehungsweise der dieser Seuche 
verdächtigen Thiere ist, sofern der Krankheitszustand durch mikroskopische Untersuchung 
oder auf andere Weise festgestellt werden kann, zu unterlassen. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 7. Juni 1885. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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