Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit 
Bezahlung der in Art. 12 bezeichneten Steuern aus einem der letztvorangegangenen 
drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in 
welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder theilweise im Rückstande sind, 
und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands. 
Art. 15. 
Jeder wählbare Bürger, welcher in dem betreffenden Orte wohnt, ist als solcher ver- 
pflichtet, eine Wahl in den Gemeinderath oder Bürgerausschuß anzunehmen und dieses 
Amt während der gesetzlichen Dauer desselben zu versehen. 
Wer ein solches Amt angenommen hat, ist verbunden, seine Verpflichtung in Person 
zu erfüllen (vergl. übrigens Art. 13 Abs. 2). 
Die Mitglieder des Gemeinderaths und Bürgerausschusses sind verpflichtet, eine Wahl 
in die für einzelne Geschäftszweige niedergesetzten Deputationen und Kommissionen an- 
zunehmen und dieses Amt während der Dauer ihrer Dienstzeit zu versehen. 
Andere Personen, welche die Wahl in die für einzelne Geschäftszweige niedergesetzten 
Deputationen und Kommissionen angenommen haben, sind verpflichtet, dieses Amt wäh- 
rend der festgesetzten Dauer, höchstens aber sechs Jahre lang zu versehen. 
Art. 16. 
Von der in Art. 15 bezeichneten Verpflichtung sind, solange sie sich im aktiven Dienst 
befinden, ausgenommen: 
1) die Reichsbeamten und die in Beil. 1 und II des Beamtengesetzes vom 28. Juni 
1876 (Neg. Blatt S. 211) bezeichneten Staatsbeamten, sowie die für dieselben 
bestellten Amtsverweser, 
2) alle zum Hofstaat des Königs, der Königin und der übrigen Mitglieder des 
Königlichen Hauses gehörigen, sowie die bei der K. Hofdomänenkammer angestell- 
ten Beamten und Bediensteten, die niederen Bediensteten jedoch nur, soweit sie mit 
ständigen Gehalten bleibend angestellt sind, 
3) die Militärpersonen des Friedensstandes, die Civilbeamten der Militärverwaltung 
(§. 38 A und C des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichsgesetzblatt 
S. 55), die Angehörigen des Landjägerkorps und der Forst= und Steuerschutzwache, 
4) die im Kirchen= und öffentlichen Schuldienst Angestellten, sowie die für dieselben 
bestellten Amtsverweser.
	        
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