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bezw. Theilgemeinde behält, der Genuß derjenigen persönlichen Gemeindenutzungen zu, welche
ihr Ehemann, wenn er noch am Leben wäre, anzusprechen hätte.
Der Gemeinderath kann beschließen, eine verlassene Ehefrau in gleicher Weise zu behandeln.
Art. 31.
Wenn vermöge rechtsbegründeten Herkommens der Ertrag eines nutzbaren Rechts der
Gemeinde bisher unter die Bürger oder Einwohner der Gemeinde vertheilt oder die Aus-
übung eines solchen Rechts den Bürgern oder Einwohnern überlassen worden ist, so finden
auf diese Nutzungen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Gemeindenutzungen entspre-
chende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Nutzungen den Bürgern (vergl. jedoch
Art. 43) nach einem dem Herkommen entsprechenden Maßstab oder zu gleichen Theilen,
oder nach Verhältniß des Grundbesitzes oder Viehstandes gewährt werden können.
Insbesondere haben die Empfänger den gesammten für die Gemeindekasse durch die Ge-
währung der Nutzungen erwachsenden Aufwand zu ersetzen, auch ist der Werth dieser Nutz-
ungen bei der Feststellung des Einstandsgeldes (Art. 26) in Rechnung zu nehmen.
Art. 32.
Im Falle der Ablösung einer solchen Berechtigung (Art. 31) kann der Gemeinderath
mit Zustimmung des Bürgerausschusses und mit Genehmigung der Kreisregierung die
Nutzung der für das abgelöste Recht an die Gemeinde abgetretenen Grundstücke, soweit
deren Jahreswerth denjenigen der abgelösten und bisher herkömmlich den Bürgern oder
Einwohnern überlassenen Berechtigung nicht übersteigt, oder den Ertrag aus den an die
Gemeinde gezahlten Kapitalien den Bürgern (vergl. Art. 13) nach einem dem Herkommen
entsprechenden Maßstab, oder zu gleichen Theilen, oder nach Verhältniß des Grundbesitzes
oder Biehstandes ganz oder theilweise als Gemeindenutzungen gewähren.
Dagegen darf eine Vertheilung der als Nutzungsobjekte dienenden Grundstücke und
Kapitalien in keinem Falle stattfinden.
Auf solche Nutzungen finden, abgesehen von dem Maßstab der Vertheilung, die Be-
stimmungen dieses Gesetzes über Gemeindenutzungen gleichmäßig Anwendung, und es ist
in gleicher Weise wie bezüglich der Grundstücke (Art. 21) auch der Aufwand für die Ver-
waltung, Versteuerung und Erhaltung der Nutzungskapitalien, sowie für die Vertheilung
des Ertrags aus denselben ausschließlich von den Theilhabern zu tragen, auch der Werth
der Nutzung aus den Kapitalien bei der Feststellung des Einstandsgeldes (Art. 26) zu
berücksichtigen.