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g. 30.
Nach beendigter Schätzung sind von dem Kommissär die Akten unter Anschluß eines
Verzeichnisses über die durch das Schätzungsverfahren entstandenen Kosten dem Ministe-
rium des Innern mit gutächtlicher Außerung vorzulegen.
Hiebei sind von dem Kommissär vorkommenden Falls diejenigen Thatsachen nahm-
haft zu machen, welche für den Verdacht einer Versäumung der dem GEntschädigungs-
berechtigten obliegenden Anzeigepflicht (vergl. die §§. 8 und 11 des Reichsgesetzes) sprechen.
Gleichzeitig ist von solchen Verdachtsgründen, falls dies nicht schon früher geschehen ist,
dem zuständigen Oberamt behufs der Einleitung des Strafverfahrens gemäß §. 12 des
Reichsgesetzes Mittheilung zu machen.
g. 31.
Die Entscheidung des Ministeriums des Innern über die Entschädigungsforderung
ist jedem betheiligten Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten gegen Empfangsbescheinigung
zuzustellen.
g. 32.
Die Ausbezahlung der Entschädigung erfolgt alsbald nach deren Feststellung durch
das Ministerium des Innern.
IV. Borschriften über die Beschränkung des Verkehrs mit Wurzelreben.
(Zu §. 4 des Reichsgesetzes.)
S. 33.
In Vollziehung des §. 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes sind in den Weinbaugebieten
des Reiches laut der unter dem 4. Dezember 1884 von dem Ministerium des Innern
im Regierungsblatt S. 234 ff. veröffentlichten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
8. Oktober 1884 (Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 41 S. 257 ff.) die daselbst
aufgeführten Weinbaubezirke gebildet worden.
Nach dieser Bekanntmachung, welche durch die unter dem 30. März 1885 im Re-
gierungsblatte S. 57 ff. veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Februar
1885 (Centralblatt für das Deutsche Reich von 1885 Seite 50) theilweise berichtigt und