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ergänzt worden ist, bestehen in Württemberg drei Weinbaubezirke'), welche sämmtliche
Markungen, in welchen Weinbau, d. h. die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck
der Weinbaubereitung betrieben wird, in sich schließen.
g. 34.
Nach §. 4 Abs. 2 des Reichsgesetzes ist die Versendung und die Einführung bewurzelter
Reben in einen Weinbaubezirk untersagt. Hienach darf weder zwischen den württembergischen
Weinbaubezirken unter einander noch zwischen diesen und nicht württembergischen Wein-
baubezirken ein Verkehr mit Wurzelreben stattfinden.
Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit bewurzelten Reben aus
Rebschulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen
werden oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind. (Reichsgesetz §. 4 Abs. 4.)
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 150 4
oder mit Haft bestraft. (Reichsgesetz S. 12.)
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von den Aufsichtsorganen, den Orts= und
Bezirkspolizeibehörden zu überwachen.
Uebrigens können nach §. 4 Abs. 3 des Reichsgesetzes bezüglich des Verkehrs mit
bewurzelten Reben Ausnahmen zu Gunsten desjenigen gestattet werden, welcher Rebpflan-
zungen in benachbarten Weinbaubezirken besitzt. Gesuche um solche Vergünstigungen sind
bei dem Oberamt einzureichen und ron letzterem nach vorgängiger Instruierung und Ver-
nehmung des zuständigen Aufsichtskommissärs dem Ministerium des Innern zur Ent-
schließung vorzulegen.
*) Anmertung: Es umfaßt:
der erste württembergische Weinbaubezirk
die Oberamtsbezirke: Ravensburg und Tettnang;
der zweite württembergische Weinbaubezirk
den Oberamtsbezirk Mergentheim mit Ausschluß der Gemeindemarkung Nengershausen, ferner die zu dem Ober-
amt Gerabronn gehörigen Gemeindemarkungen Oberstetten, Niederstetten und Wildenthierbach;
der dritte württembergische Weinbaubezirk
die Oberamtsbezirke: Rottenburg, Tübingen, Herrenberg, Reutlingen, Urach, Nürtingen, Kirchheim, Eßlingen,
Cannstatt, Waiblingen, Schorndorf, Welzheim, Backnang, Marbach, Ludwigsburg, Stuttgart Stadt, Stuttgart
Amt, Leonberg, Calw, Neuenbürg, Vaihingen, Maulbronn, Brackenheim, Besigheim, Heilbronn, Neckarsulm,
Weinsberg, Ohringen, Hall, Künzelsau, sowie die Gemeindemarkungen Bächlingen und Langenburg, Oberamts
Gerabronn, und die Gemeindemarkung Rengershausen, Oberamts Mergentheim.