Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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ergänzt worden ist, bestehen in Württemberg drei Weinbaubezirke'), welche sämmtliche 
Markungen, in welchen Weinbau, d. h. die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck 
der Weinbaubereitung betrieben wird, in sich schließen. 
g. 34. 
Nach §. 4 Abs. 2 des Reichsgesetzes ist die Versendung und die Einführung bewurzelter 
Reben in einen Weinbaubezirk untersagt. Hienach darf weder zwischen den württembergischen 
Weinbaubezirken unter einander noch zwischen diesen und nicht württembergischen Wein- 
baubezirken ein Verkehr mit Wurzelreben stattfinden. 
Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit bewurzelten Reben aus 
Rebschulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen 
werden oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind. (Reichsgesetz §. 4 Abs. 4.) 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 150 4 
oder mit Haft bestraft. (Reichsgesetz S. 12.) 
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von den Aufsichtsorganen, den Orts= und 
Bezirkspolizeibehörden zu überwachen. 
Uebrigens können nach §. 4 Abs. 3 des Reichsgesetzes bezüglich des Verkehrs mit 
bewurzelten Reben Ausnahmen zu Gunsten desjenigen gestattet werden, welcher Rebpflan- 
zungen in benachbarten Weinbaubezirken besitzt. Gesuche um solche Vergünstigungen sind 
bei dem Oberamt einzureichen und ron letzterem nach vorgängiger Instruierung und Ver- 
nehmung des zuständigen Aufsichtskommissärs dem Ministerium des Innern zur Ent- 
schließung vorzulegen. 
  
*) Anmertung: Es umfaßt: 
der erste württembergische Weinbaubezirk 
die Oberamtsbezirke: Ravensburg und Tettnang; 
der zweite württembergische Weinbaubezirk 
den Oberamtsbezirk Mergentheim mit Ausschluß der Gemeindemarkung Nengershausen, ferner die zu dem Ober- 
amt Gerabronn gehörigen Gemeindemarkungen Oberstetten, Niederstetten und Wildenthierbach; 
der dritte württembergische Weinbaubezirk 
die Oberamtsbezirke: Rottenburg, Tübingen, Herrenberg, Reutlingen, Urach, Nürtingen, Kirchheim, Eßlingen, 
Cannstatt, Waiblingen, Schorndorf, Welzheim, Backnang, Marbach, Ludwigsburg, Stuttgart Stadt, Stuttgart 
Amt, Leonberg, Calw, Neuenbürg, Vaihingen, Maulbronn, Brackenheim, Besigheim, Heilbronn, Neckarsulm, 
Weinsberg, Ohringen, Hall, Künzelsau, sowie die Gemeindemarkungen Bächlingen und Langenburg, Oberamts 
Gerabronn, und die Gemeindemarkung Rengershausen, Oberamts Mergentheim.
	        
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