Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Zu Art. 20. 
S. 11. 
Eine Vermehrung bestehender Gemeindenutzungen im Sinne des Art. 20 letzter Abs. 
liegt auch dann vor, wenn ohne Heranziehung weiterer bisher für andere Zwecke be- 
stimmter Vermögenstheile durch eine von der Gemeinde auf Rechnung der Gemeinde- 
kasse ausgeführte Kulturverbesserung oder Veränderung der Bewirthschaftungsweise ans 
den den Gegenstand der Nutzung bildenden Grundstücken höhere Erträge als bisher ge- 
wonnen werden, nicht aber dann, wenn die Steigerung des Ertrags lediglich die Folge 
einer ohne Zuthun der Gemeinde eingetretenen Preissteigerung ist oder wenn sie durch 
eine vom Nutznießer auf seine Kosten vorgenommene Kulturveränderung oder Verbesserung 
herbeigeführt worden ist. 
Die Einführung neuer sowie die Vermehrung bestehender Gemeindenutzungen ist in 
solchen Gemeinden, in welchen Gemeindeschaden umgelegt wird, für die Regel nicht zuzu- 
lassen. Wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls für eine solche Maßregel 
sprechen, so ist jedenfalls darauf zu achten, daß durch die Seitens der Nutzungsberech- 
tigten zu entrichtenden Gegenleistungen der Gemeindekasse für den ihr entgehenden Ertrag 
voller Ersatz gewährt wird. 
Zu Art. 21. 
8. 12. 
Die Kosten der Erhaltung und Bewirthschaftung der zu Gemeindenutzungen dienen- 
den Grundstücke, die von denselben zu entrichtenden Steuern und die auf denselben etwa 
sonst ruhenden Lasten, sowie die gesammten aus der Gewährung der Nutzung für die 
Gemeinde erwachsenden Kosten sind bei der Entwerfung des Gemeindeetats besonders 
zu veranschlagen und vom Ertrag jener Grundstücke vorweg in Abzug zu bringen. 
Wenn und soweit Letzteres nicht möglich ist, weil die zu Gemeindenutzungen dienen- 
den Grundstücke keinen oder wenigstens keinen dem veranschlagten Kostenbetrag gleich- 
kommenden Ertrag für die Gemeinde abwerfen, ist jener Betrag als Leistung der Nutzungs- 
berechtigten an die Gemeinde im Etat in Einnahme zu stellen und von den letzteren 
besonders zum Einzug zu bringen. Die Vertheilung des veranschlagten Betrags unter 
die einzelnen Zahlungspflichtigen hat in diesem Falle in demjenigen Verhältniß zu er- 
folgen, in welchem diese an den Nutzungen selbst theilnehmen. 
Im Falle des Art. 21 Abs. 3 sind vorstehende Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
	        
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