Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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In  der  Jahresrechnung  der  Gemeinde  ist  die  Einhaltung  der  Vorschrift  des  Art.  21
jedesmal  besonders  nachzuweisen.

Die  Befolgung  dieser  Bestimmungen  ist  von  den  Oberämtern  aus  Anlaß  der  Etatsund
  Rechnungsprüfung  zu  überwachen.

Zu  Art.  23.
S.  13.

Die  Befreiung  von  der  Bezahlung  des  Einstandsgelds  kommt  allen  Personen  zu,
welche  ihr  Bürgerrecht  durch  Abstammung  von  einem  Bürger  erworben  haben,  der  seinerseits
  das  Einstandsgeld  bezahlt  hat  oder  beim  Zutreffen  der  sonstigen  in  Art.  22  bestimmten
  Voraussetzungen  zur  Theilnahme  an  den  persönlichen  Gemeindenutzungen  ohne
Bezahlung  des  Einstandsgelds  befugt  gewesen  wäre,  auch  wenn  er  thatsächlich,  z.  B.  wegen
Ortsabwesenheit,  an  den  Nutzungen  nicht  theilgenommen  hat.

Bei  unehelich  Geborenen  ist  in  dieser  Beziehung  das  Rechtsverhältniß  des  Großvaters
  von  mütterlicher  Seite  maßgebend,  wenn  zur  Zeit  ihrer  Geburt  die  Mutter  das
durch  Abstammung  von  letzterem  erworbene  Bürgerrecht  noch  unverändert  besessen  hat.

Zu  Art.  26  und  27.
S.  14.

In  allen  Gemeinden,  in  welchen  persönliche  Gemeindenutzungen  im  Sinne  des
Art.  20  oder  Nutzungen  im  Sinne  des  Art.  31  bestehen,  ist  das  für  den  Eintritt  in  den
Genuß  dieser  Nutzungen  zu  entrichtende  Einstandsgeld  alsbald  durch  Beschluß  des
Gemeinderaths  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  festzusetzen.  Die  diesbezüglichen
Beschlüsse  sind  mit  den  die  Grundlage  derselben  bildenden  Berechnungen  der  Kreisregierung
  so  zeitig  vorzulegen,  daß  ihre  Genehmigung  vor  dem  1.  Jannar  1886  erfolgen
  kann.

Wenn  in  einer  Gemeinde  in  der  Folge  neue  Nutzungen  der  in  Abs.  1  oder  in  Art.  32
bezeichneten  Art  eingeführt,  die  bestehenden  erhöht  oder  vermindert  werden,  so  ist  stets
gleichzeitig  über  den  Betrag  des  neu  einzuführenden  beziehungsweise  über  die  Erhöhung
oder  Verminderung  des  bestehenden  Einstandsgelds  Beschluß  zu  fassen.

Gleiches  gilt  bezüglich  der  in  Art.  27  Abs.  2  bezeichneten  ortsstatutarischen  Vorschriften.
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Wenn  in  einer  Gemeinde  neben  persönlichen  Gemeindenutzungen  im  Sinne  des