Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

8

selben  Namens  der  Verleger  oder  ihrer  Auftraggeber  zur  Abstempelung  vorlegen,  ohne  daß  es
einer  besonderen  Vollmacht  bedarf.
§.  2.
Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Exemplare  nach  dem
nachstehenden  Muster  A  auf  und  bedruckt  demnächst  jedes  einzelne  Exemplar  mit  ihrem  Dienststempel.

8.  3.

Gemäß  den  im  Eingange  des  §.  1  erwähnten  Bestimmungen  dürfen  ferner  diejenigen  beim
Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  vorhandenen,  bisher  erlaubterweise  angefertigten  Vorrichtungen
—  wie  Stereotypen,  Holzstöcke,  gestochene  Platten  aller  Art,  sowie  lithographische  Steine  —,  deren
Benutung  nach  der  Uebereinkunft  untersagt  sein  würde,  während  eines  Zeitraums  von  vier  Jahren
von  dem  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  ab  zur  Anfertigung  von  Exemplaren  benutzt  werden,
vorausgesetzt,  daß  diese  Vorrichtungen  innerhalb  der  im  §.  1  erwähnten  dreimonatlichen  Frist
amtlich  mit  einem  Stempel  versehen  werden.

Wer  sich  daher  im  Besitze  von  Vorrichtungen  der  bezeichneten  Art  befindet  und  dieselben
noch  ferner  zur  Herstellung  von  Exemplaren  benutzen  will,  hat  die  Vorrichtungen  bis  zum
11.  Februar  1885  einschließlich  der  Polizeibehörde  seines  Wohnortes  vorzulegen.

Die  Exemplare  selbst,  welche  mit  Hülfe  gestempelter  Vorrichtungen  und  innerhalb  des
vereinbarten  Zeitraums  hergestellt  worden  sind,  bedürfen  eines  Stempels  nicht.  Auf  Verlangen
sollen  sie  indessen  ebenfalls  amtlich  abgestempelt  werden.

Wer  Exemplare  der  bezeichneten  Art  abgestempelt  zu  haben  wünscht,  hat  dieselben  bis
zum  11.  Februar  1889  einschließlich  der  gedachten  Behörde  vorzulegen.

8.  4.

Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichnis  der  ihr  vorgelegten  Vorrichtungen  nach
dem  nachstehenden  Muster  B  auf  und  bedruckt  die  Vorrichtungen  demnächst  unter  thunlichster
Schonung  derselben  mit  ihrem  Dienststempel,  und  zwar  in  einer  Weise,  welche  die  Erhaltung
des  Stempelzeichens  möglichst  sicherstellt.

Sie  stellt  ebenso  ein  genaues  Verzeichniß  der  mit  jenen  Vorrichtungen  hergestellten  ihr
vorgelegten  Exemplare  nach  dem  im  §.  2  erwähnten  Muster  A  auf  und  bedruckt  demnächst  jedes
einzelne  Exemplar  mit  ihrem  Dienststempel.

S.  5.

Ob  die  Herstellung  der  Exemplare  oder  Vorrichtungen  nach  dem  bisherigen  Vertragsrechte
  erlaubt  war,  hat  die  Polizeibehörde  nicht  zu  prüfen;  dagegen  hat  dieselbe  die  Stempelung
zu  verweigern,  wenn  sie  ermittelt,  daß  die  im  §F.  1  bezeichneten  Exemplare  oder  die  im  §.  3  bezeichneten
  Vorrichtungen  erst  nach  dem  11.  November  1884  oder  die  im  §.  3  bezeichneten  Exemplare
mit  Hülfe  ungestempelter  Vorrichtungen  oder  erst  nach  dem  11.  November  1888  hergestellt
worden  sind.