Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Verfügung des Steuerkollegiume, 
betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebände- und Gewerbesteuer auf die ersten 
4 Monate des Etatsjahre 1665.86. 
Vom 8. April 1885. 
Nach der Verfügung des K. Finanzministeriums vom 25. März 1885 (Reg. Blatt S. 55) 
ist die für das Etatsjahr 1. April 1884 bis letzten März 1885 verwilligte direkte Steuer 
aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und Gewerben mit 8 732 315 4/ 
bis zum 31. Juli 1885, somit auf die ersten 4 Monate des Etatsjahrs 1885/86 
fortzuerheben. 
Hienach haben, für das ganze Jahr berechnet, beizutragen: 
das Grundeigenthum und die Gefälle und zwar 
a) das Grundeigenthn 41723073— 
b) die Gesällll.r 2:056 4 
1. 472512ç 
die Gebäündee 1299093-4 
die Gewerbee 12999093-4 
8 723 315 MA 
Hievon beträgt der Antheil auf 1 Monate 2907771 / M 
Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes- Grund- und Gefällkataster, 
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind und nach welchen 
nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet 
sich pro 1. April 1885 
a) das Grundkataster nach dem Reinertrag auf . ..17876426fl.22kr. 
unddagGefallkatafthauf... ..... 7 780 fl. 16 kr. 
17 884 200 fl. 38 kr. 
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag auf 
26·.4 42 rôß Pf.; 
nach den gemäß dem Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer, hergestellten Katastern berechnet sich auf Grund der Feststellungen der 
Katasterkommission
	        
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