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Anlage II.
Bezüglich der bei Apotheken in Betracht kommenden Gewichte und Waagen find aus der
Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal-Aichungskommission vom 30. Dezember 1884, betreffend
die Zulassungsfristen für ältere Maße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen, (Beil. zu Nr. 5
des R.G. Bl. von 1885) folgende Bestimmungen zu beachten:
Nach Artikel 1
sind bis zum 31. Dezember 1886 zur Aichung und Stempelung und bis zum 31. Dezember 1896
zur Wiederholung der Aichung und Stempelung zugelassen:
A. Gewichte.
a. Gewichtsstücke zu 50 Pfund und zu ½ Pfund, wenn dieselben im Mehr oder im Minder
eine Fehlergrenze nicht überschreiten, welche bei Handelsgewichten zu 50 Pfund auf 4 Gramm,
zu ½ Pfund auf 125 Milligramm und bei Präzisionsgewichten zu 50 Pfund auf 2 Gramm,
zu ½ Pfund auf 62,5 Milligramm festgesetzt ist.
b. Gewichtsstücke in Bombenform zu 50 Kilogramm und zu 50 Pfund.
P. Gewichtsstücke, bei welchen zwar den Vorschriften im F. 37 der Aichordnung vom 27. De-
zember 1884 bezüglich der Grenzwerthe der Höhe oder des Durchmessers nicht genügt ist, aber
die folgenden Beziehungen zwischen dem Durchmesser und der Höhe des chlindrischen Körpers,
abgesehen von der Handhabe oder von dem Knopf, eingehalten werden, nämlich:
Gewichtsstücke zu 50, 20, 10, 5, 1 Kilogramm, 500 Gramm und ½ Pfund, bei welchen
die Höhe des Cylinders den Durchmesser übersteigt;
Gewichtsstücke zu 2 Kilogramm, bei welchen die Höhe des Cylinders kleiner ist als der
Durchmesser;
Gewichtsstücke von 200 Gramm bis 1 Gramm, bei welchen die Höhe des Cylinders die
Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt.
d. Gewichtsstücke, welche mit einer oder zweien der folgenden Bezeichnungen versehen find:
Centner, Zentner, Ctr., C, Ztr., 2, Pfund, #. Pf., P, K, 6, D, C, M, NL, Dekagramm.
e. Gewichtsstücke, auf denen neben einer der zulässigen Bezeichnungen das Zehn= oder
Hundertfache ihres Gewichtes angegeben ist.
f. Handelsgewichtsstücke zu 50 Gramm aus Eisen in Gestalt eines Cylinders, dessen Höhe
die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt, und ohne Justirhöhlung.
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