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g. Handelsgewichte, welche in Form von Einsatzgewichten zum Gesammtgewichte von 500
Gramm, aber in der Stückelung von ½ Pfund, 100, 50, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm
ausgeführt find. «
h. Präzisionsgewichtsstücke zu 2, 1 und 0.5 Kilogramm und ½ Pfund aus Eisen.
i. Präzisionsgewichtsstücke zu 500 bis 1 Milligramm aus Silber.
k. Präzisionsgewichtsstücke zu 5, 2 und 1 Milligramm aus Messing, Bronze, Argentan
und Platin.
1. Präzisionsgewichtsstücke zu 500, 200 und 100 Milligramm in Form rechtwinkliger
Blechplättchen mit aufgebogenem Rande; ebenso zu 50, 20, 10, 5, 2 und 1 Milligramm in der
vorerwähnten Form mit aufgebogener Ecke.
B. Waagen.
Waagen, welche in der Angabe der größten zulässigen Last eine der folgenden Bezeich-
nungen enthalten: Ctr., N, Pf., K, G.
Nach Artikel 2
sind nicht mehr zur ersten Aichung und Stempelung, aber bis zum 31. Dezember 1896 zur
Wiederholung derselben zugelassen:
Waagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Last und in dieser Angabe eine
der Bezeichnungen Ctr., K#. Pf., K. G. enthalten.
Nach Artikel 3
sind bis auf Weiteres die nachfolgend aufgeführten Abweichungen von den geltenden Vorschriften
nicht als solche Vorschriftswidrigkeiten zu erachten, welche die betreffenden Gegenstände im öffent-
lichen Verkehr unzulässig machen:
I. betreffend die Stempelung:
a. alle Stempelungen mit einem derjenigen älteren Stempelzeichen, welche in der Form
und sonstigen Anordnung der Stempelzeichen den Vorschriften in §. 79 der Aichordnung
vom 27. Dezember 1884 genügen, jedoch statt der Buchstaben D R (Deutsches Reich)
eine der Buchstabengruppen N D B, 6 H B, 6 H (Norddeutscher Bund, Großherzog=
thum Baden, Großherzogthum Hessen) enthalten;
Stempelungen von Waagen, welche an anderen Stellen oder auf anderen Materialien
oder nach einem anderen Verfahren ausgeführt sind, als in §. 67 der Aichordnung vom
27. Dezember 1884 vorgeschrieben ist, sofern die Stempelzeichen deutlich genug erkenn-
bar sind.
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