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II. bereffend Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit:
Ale diejenigen Abweichungen, welche in den vorstehenden Artikeln 1 und 2 aufgeführt sind.
Nach Artikel 5
sind bis zum 31. Dezember 1888 noch im öffentlichen Verkehr zugelassen alle solche bisher noch
geduldete Gewichtsstücke, welche zwar von den geltenden Vorschriften noch weitergehende Ab-
weichunzen zeigen, als die in Artikel 1—3 geduldeten, aber nach den geltenden Vorschriften,
unter Verücksichtigung des Artikel 3 noch als gehörig gestempelt zu erachten sind und die zu-
lässigen Grenzen der Abweichungen von der Richtigkeit noch einhalten:
a. Eiserne Gewichtsstücke zu 20 Pfund in Bombenform.
b. Eiserne Gewichtsstücke unter 10 Kilogramm mit fester Handhabe (Griff) statt des vor-
geschriebenen Knopfes.
. Eiserne Gewichtsstücke mit beweglichen Handhaben, Ringen und dergleichen.
d. Eiserne Gewichtsstücke in Cylinderform mit Justirhöhlung an der Bodenfläche oder mit
einer sonstigen Justireinrichtung, welche der Vorschrift des §. 39 Nr. 3 der Aichordnung
vom 27. Dezember 1884 nicht entspricht.
e. Gewichtsstücke in Gestalt vier= oder achtseitiger Prismen.
f. Gewichtsstücke in Gestalt abgestumpfter sechsseitiger Pyramiden.
8. Gewichtsstücke aus Messing und verwandten Legirungen in cylindrischer Form ohne
Knopf, sowie solche von 200 Gramm abwärts in chylindrischer Form mit Knopf, bei
denen aber die Höhe des Cylinders gleich dem Durchmesser oder größer als der letztere ist.
h. Gewichtsstücke aus Messing und dergleichen von würfelförmiger Gestalt, sowie in Gestalt
von ebenen oder gebogenen Platten.
i. Cylindrische Gewichtsstücke zu 4 Pfund, bei denen die Höhe des Cylinders gleich dem
Durchmesser oder größer als letzterer ist, falls bei diesen Stücken die Dimensions-
bestimmungen des §F. 37 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 nicht eingehalten sind,
ferner cylindrische Gewichtsstücke zu ½/ Pfund, bei denen die Höhe des Cylinders kleiner
ist als der Durchmesser desselben.
k. Alle Gewichtsstücke zu 5 Pfund und alle solche Gewichtsstücke unter 10 Pfund, welche
nach Centner bezeichnet sind, sowie alle Gewichtsstücke unter ½ Pfund, welche nach
Pfund bezeichnet sind.
Fir diejenigen Gegenstände, welche in der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 nicht mehr
ausdrüclich aufgeführt, bis auf Weiteres aber noch im öffentlichen Verkehr zulässig sind, sind nach
§. 2 de Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juli 1885 (N.G.Bl. Seite 263) die