Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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als Ersatz für einen Siegel- oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen der besonderen 
Bestimmungen für Postpacketadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Post- 
anweisungen siehe §#§. 4, 15, 16, 17 und 18. 
2. Im §. 4, „Begleitadresse zu Packeten“ betreffend, erhält der Absatz I 
folgende veränderte Fassung: 
I. Mit Ausnahme der frankirten Packete ohne Werthangabe und ohne Einschreibung 
bis zu 12½ Kilogramm, welche keinen außergewöhnlich großen Umfang haben, muß jeder 
Packetsendung eine Begleitadresse (Postpacketadresse) in der von der Postverwaltung vor- 
geschriebenen Form beigegeben sein. 
3. Der §. 12, „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, 
wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Der Absatz Ilerhält nachstehenden Zusatz: 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren, welche unter Nachnahme (§.24) 
versandt werden, ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf 
die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der 
Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 
24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß 
je nach der Wahl des Absenders der nachstehenden Fassung entsprechen: 
1) Wenn nicht sofort abgenommen, zurück! 
2) Wenn nicht sofort abgenommen, verkaufen! 
3) Wenn nicht sofort abgenommen, telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsorte ist 
die solcher Weise getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, 
daß, im Falle der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung 
des Absenders ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §. 45 
Absatz III in Anwendung zu kommen haben. 
2. Der Absatz III. erhält folgende veränderte Fassung: 
III. Zur Verwendung für Handschußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel 
und Metallpatronen (Metallkugelpatronen, Metallschrotpatronen, Metallplatzpatronen) 
müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl
	        
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