Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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3. Der Absatz X erhält folgende veränderte Fassung: 
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz l entsprechende 
Drucksachen anzusehen: 
1) welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als 
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, 
mit der die Versendung erfolgen soll; 
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber 
auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
7. Im §. 19, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, treten im Ab- 
satz V nachstehende Aenderungen ein: 
Die Angaben unter a zu streichen und die folgenden Sätze b, c, d, mit 
bezw. a, b, c zu bezeichnen; dem entsprechend sind im letzten Sat die Worte: 
„unter a und b“ bezw. „unter c und d“ abzuändern in: 
unter a bezw. unter b und c. 
8. Im §. 20, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, 
erhält der Absatz IX folgenden veränderten Eingang: 
IX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung, wie für einen einge- 
schriebenen Brief. 
9. Im §. 21, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, 
erhält der Absatz XlII folgenden veränderten Eingang: 
XlII. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen einge- 
schriebenen Brief. 
10. Im §. 24, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Im Absatz ! sind die Worte: „Postnachnahmen sind im Betrage bis 
zu Einhundert und fünfzig Mark einschließlich zulässig“ abzuändern in: 
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich 
zulässig. 
2. Der Absatz II ist zu streichen; die folgenden Absätze erhalten 
dementsprechend die Nummern l bis IX. 
 
	        
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