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3. Der Absatz X erhält folgende veränderte Fassung:
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz l entsprechende
Drucksachen anzusehen:
1) welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können,
mit der die Versendung erfolgen soll;
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber
auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.
7. Im §. 19, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, treten im Ab-
satz V nachstehende Aenderungen ein:
Die Angaben unter a zu streichen und die folgenden Sätze b, c, d, mit
bezw. a, b, c zu bezeichnen; dem entsprechend sind im letzten Sat die Worte:
„unter a und b“ bezw. „unter c und d“ abzuändern in:
unter a bezw. unter b und c.
8. Im §. 20, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend,
erhält der Absatz IX folgenden veränderten Eingang:
IX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung, wie für einen einge-
schriebenen Brief.
9. Im §. 21, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend,
erhält der Absatz XlII folgenden veränderten Eingang:
XlII. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen einge-
schriebenen Brief.
10. Im §. 24, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, treten folgende
Aenderungen ein:
1. Im Absatz ! sind die Worte: „Postnachnahmen sind im Betrage bis
zu Einhundert und fünfzig Mark einschließlich zulässig“ abzuändern in:
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich
zulässig.
2. Der Absatz II ist zu streichen; die folgenden Absätze erhalten
dementsprechend die Nummern l bis IX.