Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Die Betheiligung erstreckt sich jedoch nicht auf die hienach in Ziff. 1— 12 bezeichneten 
Grundstücke, wenn und solange nicht die Eigenthümer die Einbeziehung derselben aus- 
drücklich beantragen und das Oberamt (Art. 10) oder auf erhobene Beschwerde die 
Centralstelle (Art. 18) diese Einbeziehung genehmigt: 
1) Gebäude mit Ausnahme der auf freiem Feld zur Aufbewahrung von Geräthen 
oder landwirthschaftlichen Erzeugnissen dienenden Feimen oder Schuppen, sowie 
die an die Gebäude anstoßenden Hofräume:; 
2) Grundstücke, welche ihrer Lage nach als Bauplätze zu betrachten sind; 
3) Parkanlagen in der Nähe der Wohnungen der Eigenthümer, Hausgärten und sonstige 
ihrer Hauptbestimmung nach der Gartenkultur dienende Grundstücke, die letzteren 
unter der Voraussetzung, daß sie selbständig zugänglich und dauernd eingefriedigt sind; 
4) Baumgiter, d. h. Grundstücke (Aecker oder Wiesen), welche ihrer Hauptbestimmung 
nach der Obstgewinnung dienen sollen, unter der Voraussetzung, daß sie selbständig 
zugänglich sind; 
5) Hofgüter, deren Grundstücke im Zusammenhang um die Hofgebäude liegen, jedoch 
mit Ausschluß solcher Theile, welche als schmale Streifen oder Ausläufer in die 
zu bereinigende Fläche hereinragen; 
6) Waldungen mit Ausnahme kleiner Waldstücke, die von Feldgrundstücken umgeben sind; 
7) Weinberge mit Ausnahme kleiner in die Bereinigungsfläche fallender Stücke; 
8) Hopfenanlagen, welche größere für sich bestehende Gelände bilden; 
9) Gewerbliche Anlagen, Grundstücke, auf welchen sich Kies-, Sand-, Lehm= oder 
Thongruben, Stein= oder Gipsbrüche, oder Torfstiche befinden, sowie die dem 
Bergwerksbetrieb dienenden Grundstücke, vorausgesetzt daß der Betrieb dieser Gruben, 
Brüche, Stiche oder Bergwerke noch fortdauert oder innerhalb der letzten fünf 
Jahre stattgefunden hat und seine Wiederaufnahme möglich ist, beziehungsweise 
wegen des eingestellten Bergwerksbetriebs Rekognitionsgeld (Sporteltarif von 1881 
Nr. 11 b, Reg. Blatt S. 141) bezahlt wird; 
10) Teiche und Gewässer, welche der Fischzucht oder gewerblichen Anlagen dienen 
oder für sonstige wirthschaftliche Zwecke besonders werthvoll sind; 
11) Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen befinden, soweit diese Grundstücke 
zur angemessenen Benützung der Quellen nöthig sind; 
12) Grundstücke, auf welchen sich Denkmäler oder Familiengräber befinden.
	        
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