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Die Betheiligung erstreckt sich jedoch nicht auf die hienach in Ziff. 1— 12 bezeichneten
Grundstücke, wenn und solange nicht die Eigenthümer die Einbeziehung derselben aus-
drücklich beantragen und das Oberamt (Art. 10) oder auf erhobene Beschwerde die
Centralstelle (Art. 18) diese Einbeziehung genehmigt:
1) Gebäude mit Ausnahme der auf freiem Feld zur Aufbewahrung von Geräthen
oder landwirthschaftlichen Erzeugnissen dienenden Feimen oder Schuppen, sowie
die an die Gebäude anstoßenden Hofräume:;
2) Grundstücke, welche ihrer Lage nach als Bauplätze zu betrachten sind;
3) Parkanlagen in der Nähe der Wohnungen der Eigenthümer, Hausgärten und sonstige
ihrer Hauptbestimmung nach der Gartenkultur dienende Grundstücke, die letzteren
unter der Voraussetzung, daß sie selbständig zugänglich und dauernd eingefriedigt sind;
4) Baumgiter, d. h. Grundstücke (Aecker oder Wiesen), welche ihrer Hauptbestimmung
nach der Obstgewinnung dienen sollen, unter der Voraussetzung, daß sie selbständig
zugänglich sind;
5) Hofgüter, deren Grundstücke im Zusammenhang um die Hofgebäude liegen, jedoch
mit Ausschluß solcher Theile, welche als schmale Streifen oder Ausläufer in die
zu bereinigende Fläche hereinragen;
6) Waldungen mit Ausnahme kleiner Waldstücke, die von Feldgrundstücken umgeben sind;
7) Weinberge mit Ausnahme kleiner in die Bereinigungsfläche fallender Stücke;
8) Hopfenanlagen, welche größere für sich bestehende Gelände bilden;
9) Gewerbliche Anlagen, Grundstücke, auf welchen sich Kies-, Sand-, Lehm= oder
Thongruben, Stein= oder Gipsbrüche, oder Torfstiche befinden, sowie die dem
Bergwerksbetrieb dienenden Grundstücke, vorausgesetzt daß der Betrieb dieser Gruben,
Brüche, Stiche oder Bergwerke noch fortdauert oder innerhalb der letzten fünf
Jahre stattgefunden hat und seine Wiederaufnahme möglich ist, beziehungsweise
wegen des eingestellten Bergwerksbetriebs Rekognitionsgeld (Sporteltarif von 1881
Nr. 11 b, Reg. Blatt S. 141) bezahlt wird;
10) Teiche und Gewässer, welche der Fischzucht oder gewerblichen Anlagen dienen
oder für sonstige wirthschaftliche Zwecke besonders werthvoll sind;
11) Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen befinden, soweit diese Grundstücke
zur angemessenen Benützung der Quellen nöthig sind;
12) Grundstücke, auf welchen sich Denkmäler oder Familiengräber befinden.