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Ist das Unternehmen ohne die Beiziehung von Grundstücken der unter Ziffer 1
bis 12 bezeichneten Art oder ohne die Inanspruchnahme einzelner Theile solcher Grund-
stücke nicht oder nicht in zweckmäßiger Weise ausführbar, so kann das erforderliche Areal
nach Maßgabe des Art. 24 für die Gesammtheit erworben werden.
Sind einzelne Grundstücke ganz besonderen Beschädigungen ausgesetzt, oder haften
auf denselben solche besondere Lasten, welche einen Parzellenumtausch nach dem vorliegenden
Plane wesentlich erschweren, so können dieselben von dem Unternehmen ausgeschlossen werden.
Enthält eine Bereinigungsfläche ein Grundstück von so besonderer Beschaffenheit, daß
sein Werth bei einem Umtausch durch andere Grundstücke nicht ausgeglichen werden kann,
zum Beispiel hochwerthige Kunstwiesen, so kann dasselbe von dem Unternehmen dann
ausgeschlossen werden, wenn letzteres auch ohne das betreffende Grundstück sich zweckmäßig
ausführen läßt.
Wenn und soweit auf Grund von Abs. 4 und 5 die Ausschließung eines Grund-
stücks von dem Unternehmen eintritt, hört der Eigenthümer des betreffenden Grundstücks
auf, Betheiligter (Theilnehmer) im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes zu sein.
Ueber Beschwerden in den Fällen der Abs. 4 und 5 entscheidet die Centralstelle
(Art. 18) endgültig.
Art. 5.
In den weiteren in Art. 4 Abs. 1 nicht bezeichneten Feldbereinigungsfällen sind die
Eigenthümer derjenigen landwirthschaftlichen Grundstücke als betheiligt zu betrachten,
deren freie und vollständige Benützung wegen Mangels einer ständigen Zufahrt oder
wegen der anderen Grundeigenthümern zustehenden Ueberfahrtsrechte gehindert wird, sofern
der Plan des Unternehmens so angelegt ist, daß durch dessen Ausführung das gedachte
Hinderniß beseitigt wird.
Von der Theilnahme an dem Unternehmen darf kein Eigenthümer, dessen Grund-
stück die im ersten Absatze bezeichnete Verbesserung erlangen kann, gegen seinen Willen
ausgeschlossen werden, wenn nicht dieser Theilnahme Gründe der Unzweckmäßigkeit oder
der unverhältnißmäßigen Kostenerhöhung entgegenstehen.
Mit der hienach erfolgten Ausscheidung von der Theilnahme an dem Unternehmen
hört der Grundeigenthümer auf, im Sinne dieses Gesetzes Betheiligter zu sein.
Vorstehende Bestimmungen (Absatz 1 und 2) finden auch auf kleinere Waldstücke
dann Anwendung, wenn solche von Feldgrundstücken umgeben sind.