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Art. 18.
Die Oberleitung der Feldbereinigungen wird von einer Centralstelle, welche mit
der erforderlichen Anzahl theils juristisch oder administrativ, theils technisch gebildeter
Mitglieder besetzt wird, besorgt.
Die Mitglieder dieses Landeskollegiums werden von Uns ernannt.
Die Centralstelle hat die Aufsicht über den gesammten Geschäftsbetrieb der Voll-
zugskommissionen und über die einschlagenden Geschäfte der ihr unmittelbar unterstellten
Oberämter zu führen, etwaige Mängel im Verfahren von Amtswegen abzustellen und
insbesondere auf einen möglichst raschen Gang und eine gute Ausführung der Bereinigungs-
geschäfte hinzuwirken.
Art. 19.
Zur Ausführung einer Feldbereinigung wird eine Vollzugskommission gebildet,
welche außer dem Vorsitzenden aus einem Feldmesser und drei Landwirthen besteht.
Der Vorsitzende und der Feldmesser werden nach Anhörung des Gemeinderaths von
der Centralstelle ernannt, die drei Landwirthe nebst zwei Ersatzmännern werden von den
Betheiligten in der Abstimmungstagfahrt (Art. 11) mit absoluter Mehrheit der Abstim-
menden gewählt. Kommt die Wahl aus irgend einem Grunde nicht zu Stande, so werden
die drei Landwirthe auf Antrag des Oberamts, welches zuvor den Gemeinderath des Orts
darüber hören wird, von der Centralstelle berufen. Hierauf sind die Betheiligten in der
Bekanntmachung des Antrags (Art. 9) aufmerksam zu machen. Von den drei Land-
wirthen dürfen nur zwei und von den Ersatzmännern nur einer der betheiligten Gemeinde
angehören.
Auch in dem Falle, wenn infolge eingetretener Verhinderungen die Kommission nicht
mehr vorschriftsmäßig mit drei gewählten Mitgliedern besetzt wäre, werden die fehlenden
Mitglieder von der Centralstelle ergänzt.
Von der Centralstelle wird bestimmt, welches Mitglied der Vollzugskommission den
Vorsitzenden in Verhinderungsfällen zu vertreten hat.
Die Mitglieder der Kommission sind zu verpflichten.
Ein vom Gemeinderathe zu wählender orts= und feldkundiger Vertrauensmann ist
als berathendes Mitglied zu allen Verhandlungen der Vollzugskommission beizuziehen.