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pflege vom 16. Dezember 1876 zu. Gegen die Festsetzung der Entschädigungssumme ist
eine Beschwerde nicht zulässig, jedoch bleibt dem Grundeigenthümer die Betretung des
Civilrechtswegs vorbehalten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden gleichfalls Anwendung, wenn die Vollzugs-
kommission die Beiziehung von Liegenschaften oder Liegenschaftstheilen, welche nach Art. 4
Abs. 2 von der Beiziehung befreit sind, als nothwendig erkennt.
Art. 25.
In den in Art. 5 genannten Fällen sind die Theilnehmer verbunden, das zur zweck-
mäßigen Ausführung des Unternehmens, namentlich zu etwaiger Umgestaltung einzelner
Grundstücke oder Gewande erforderliche Land gegen geeigneten Ersatz in Grund und Boden
und, soweit ein solcher nicht gegeben werden kann, gegen Bezahlung des wahren Werths
in Geld abzutreten, oder gegen volle Entschädigung eine Zufahrtsdienstbarkeit darauf
legen zu lassen, und überflüssig gewordene Wege, Gräben 2c., welche an ihr Grundeigen-
thum stoßen, gegen Erlegung des Schätzungspreises anzunehmen.
Ist das Unternehmen ohne die Inanspruchnahme von Grund und Boden nicht-
betheiligter Personen in zweckmäßiger Weise nicht ausführbar, so kann den letzteren das
erforderliche Areal nach Maßgabe des Art. 24 zwangsweise entzogen werden.
Art. 26.
Der Werth der Grundstücke ist, wenn nicht sämmtliche Eigenthümer unter Geneh-
migung der Vollzugskommission auf eine andere Ermittlungsweise sich vereinigen, durch
Schätzung zu ermitteln, wobei die nach gewissen Bodenklassen zu bestimmende Beschaffen-
heit der Grundstücke (Bonität) zu Grunde zu legen ist.
Außer Betracht bleiben bei dieser Bodenwerthsschätzung:
1) die noch nicht erschöpfte Ausnützung der neuesten Düngung und die übrigen auf
periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten;
2) der dermalige Bestand eines Holzgrundstücks; -
3) besondere bei dem Grundstück befindliche landwirthschaftliche Einrichtungen, welche
sich davon trennen lassen, z. B. Zäune;
4) Obstbäume, Wein= und Hopfenstöcke.
Alle diese vorübergehenden Werthsverhältnisse — und zwar die unter Ziff. 2 und 3
erwähnten Gegenstände, soweit sie nicht von dem bisherigen Eigenthümer zurückbehalten