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Art. 29.
Die Besitzstands= und Einschätzungstagfahrt wird von dem Oberamtmann oder dessen
gesetzlichem Stellvertreter geleitet.
Die Mitglieder der Vollzugskommission haben an den Verhandlungen Theil zu nehmen.
Ueber den Inhalt und das Ergebniß der Verhandlungen ist ein Protokoll aufzu-
nehmen, in welches vorzugsweise die gegen die Besitzstandsaufnahme und die Schätzung
vorgebrachten und nicht sofort erledigten Einwendungen einzutragen sind.
Wegen Beseitigung der erhobenen Einwendungen hat die Vollzugskommission die
erforderlichen weiteren Einleitungen in Gemäßheit der in Art. 30 und 31 enthaltenen
Bestimmungen zu treffen.
Art. 30.
Wer gegen den Flächengehalt Einwendung erhebt, kann eine Wiederholung der
Messung oder die Nachmessung durch einen anderen Feldmesser verlangen. Ueber die
Feststellung des Maßes entscheidet die Centralstelle endgültig. Die näheren Bestimmungen
werden im Verordnungswege gegeben.
Art. 31.
Wird gegen die Schätzung eines in die Bereinigungsfläche fallenden Grundstücks
oder die Veranschlagung der vorübergehenden Werthsverhältnisse (Art. 26) Einwendung
erhoben, so hat die Vollzugskommission die Schätzung einer Prüfung zu unterwerfen und
deren Ergebniß dem Einsprache Erhebenden zu eröffnen, unter der Belehrung, daß ihm
das Recht zustehe, binnen der unerstrecklichen Frist von zwei Wochen sich beschwerend an
die Centralstelle zu wenden.
Wird von diesem Beschwerderecht Gebrauch gemacht, so hat die Centralstelle die Voll-
zugskommission um zwei weitere Mitglieder zu verstärken und eine Wiederholung der
angefochtenen Schätzungen, welcher die Beschwerdeführer anwohnen können, anzuordnen.
Ist der eine oder andere der weiter zugezogenen beiden Schätzer anderer Ansicht als
die Mitglieder der Vollzugskommission, so ist das beiderseitige Gutachten mit Gründen
versehen abzugeben. Auf Grund desselben entscheidet die Centralstelle in der Sache
gleichwie über die Kosten nach freiem Ermessen endgültig.