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Zweiter Abschnitt.
Fertigung des Uebersichtsplans.
Art. 32.
Auf Grund der geometrischen Arbeiten hat die Vollzugskommission den Uebersichts-
plan zu entwerfen, aus welchem das neu anzulegende Wegnetz sammt den etwa weiter
nothwendigen gemeinsamen Anlagen ersichtlich ist.
Bei jeder Feldbereinigung sind alle zur landwirthschaftlichen Benützung der
Grundstücke dienenden Einrichtungen und Anstalten als: Wege, Weidgänge, Haupt-
abzüge (Art. 11 Abs. 8), Dohlen, Brücken und dergl. möglichst zweckmäßig zu ordnen.
Bei Feststellung des Plaus sind gleichzeitig die von den Interessenten kundgegebenen
Anträge und Wünsche insoweit zu berücksichtigen, als dadurch die Zweckmäßigkeit der
Anlage im Ganzen nicht beeinträchtigt wird.
Auf die spätere Ausführung von Kulturverbesserungsanlagen ist beim Ent-
werfen des Plans entsprechende Rücksicht zu nehmen.
Bei Entwerfung eines neuen Wegnetzes für eine an der Grenze der Markung ge-
legene Bereinigungsfläche ist geeigneten Falls thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß
eine auf der Nachbarmarkung später etwa vorzunehmende Feldbereinigung in zweckmäßiger
Weise angeschlossen werden kann.
Art. 33.
Bei einer neuen Feldeintheilung sind die in die Bereinigungsfläche fallenden
Grundstücke sämmtlicher Theilnehmer nebst den gemäß Art. 24 erworbenen Grundstücken
zu einer Masse zu vereinigen, aus welcher jedem Theilnehmer sein eingeworfenes Eigen-
thum zu ersetzen ist.
Die zu gemeinsamen Anlagen erforderliche Fläche ist von der Bereinigungsmasse
(Abs. 1) vorweg zu nehmen, wogegen die als entbehrlich einzuziehenden Wege und sonstigen
Flächen zur Masse fallen. Ebenso kann zu etwaigen Ausgleichungen eine angemessene
Fläche vorbehalten und von der Bereinigungsmasse in Abzug gebracht werden.
Ein Ueberschuß oder Mehrbedarf wird auf die Theilnehmer nach Verhältniß ihres
eingeworfenen Werths vertheilt, sofern nicht besondere Ausnahmeverhältnisse es recht-
fertigen, bei einzelnen Eigenthümern von einem ganzen oder theilweisen Abzug oder Zu-
schlag Umgang zu nehmen.
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