Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Art. 38. 
Von der Vollzugskommission ist dahin zu wirken, daß die auf den Grundstücken der 
Bereinigungsfläche etwa lastenden Berechtigungen, soweit solches zulässig und zweckmäßig 
ist, abgestellt oder, wo dies nicht zulässig ist, solche Einrichtungen getroffen werden, daß 
die bisherigen Rechte auf eine den Belasteten möglichst wenig beschwerende Weise ausge- 
übt werden können. 
Grundstücke oder einzelne auf denselben befindliche Einrichtungen, welche einem öffent- 
lichen Zwecke dienen, dürfen durch die Feldbereinigung ohne Zustimmung derjenigen Be- 
hörde, welche für die Erreichung dieses Zweckes zu sorgen hat, in der Benützung hiefür 
nicht beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die betreffenden 
Grundstücke oder Einrichtungen neben ihrer Verwendung zu einem öffentlichen Zweck 
gleichzeitig noch landwirthschaftlich benützt werden (zu vergl. jedoch Art. 33 Abs. 2 und 
Art. 41 Abs. 1). 
Art. 39. 
Diejenigen Dienstbarkeiten, welche nach den örtlichen Verhältnissen nicht auf ein 
anderes Grundstück übertragen werden können und auch nicht infolge der Feldbereinigung 
wegfallen, bleiben unverändert auf dem abgetretenen Grundstück (vergl. Art. 27). 
Die durch die Feldbereinigung entbehrlich werdenden Dienstbarkeiten erlöschen ohne 
Entschädigung für den seitherigen Berechtigten. 
Darüber, ob eine Dienstbarkeit infolge der Feldbereinigung entbehrlich wird und ob 
die örtlichen Verhältnisse es gestatten, statt des pflichtig gewesenen Grundstücks ein anderes 
servitutpflichtig zu machen, entscheidet die Vollzugskommission und auf erhobene Beschwerde 
endgültig die Centralstelle. 
Soweit eine andere Vereinbarung nicht getroffen ist, auch das gegenwärtige Gesetz 
keine abweichenden Bestimmungen enthält, kommt der Art. 48 zur Anwendung. 
Art. 40. 
Wenn einem Grundeigenthümer durch eine neue Weganlage die Zufahrt zu seinem 
Gut genommen wird, so ist es Pflicht der Vollzugskommission, ihm für die Herstellung 
einer anderen gleichwerthigen zu sorgen. Im Falle der Beschwerde entscheidet endgültig 
die Centralstelle.
	        
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