130
Art. 38.
Von der Vollzugskommission ist dahin zu wirken, daß die auf den Grundstücken der
Bereinigungsfläche etwa lastenden Berechtigungen, soweit solches zulässig und zweckmäßig
ist, abgestellt oder, wo dies nicht zulässig ist, solche Einrichtungen getroffen werden, daß
die bisherigen Rechte auf eine den Belasteten möglichst wenig beschwerende Weise ausge-
übt werden können.
Grundstücke oder einzelne auf denselben befindliche Einrichtungen, welche einem öffent-
lichen Zwecke dienen, dürfen durch die Feldbereinigung ohne Zustimmung derjenigen Be-
hörde, welche für die Erreichung dieses Zweckes zu sorgen hat, in der Benützung hiefür
nicht beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die betreffenden
Grundstücke oder Einrichtungen neben ihrer Verwendung zu einem öffentlichen Zweck
gleichzeitig noch landwirthschaftlich benützt werden (zu vergl. jedoch Art. 33 Abs. 2 und
Art. 41 Abs. 1).
Art. 39.
Diejenigen Dienstbarkeiten, welche nach den örtlichen Verhältnissen nicht auf ein
anderes Grundstück übertragen werden können und auch nicht infolge der Feldbereinigung
wegfallen, bleiben unverändert auf dem abgetretenen Grundstück (vergl. Art. 27).
Die durch die Feldbereinigung entbehrlich werdenden Dienstbarkeiten erlöschen ohne
Entschädigung für den seitherigen Berechtigten.
Darüber, ob eine Dienstbarkeit infolge der Feldbereinigung entbehrlich wird und ob
die örtlichen Verhältnisse es gestatten, statt des pflichtig gewesenen Grundstücks ein anderes
servitutpflichtig zu machen, entscheidet die Vollzugskommission und auf erhobene Beschwerde
endgültig die Centralstelle.
Soweit eine andere Vereinbarung nicht getroffen ist, auch das gegenwärtige Gesetz
keine abweichenden Bestimmungen enthält, kommt der Art. 48 zur Anwendung.
Art. 40.
Wenn einem Grundeigenthümer durch eine neue Weganlage die Zufahrt zu seinem
Gut genommen wird, so ist es Pflicht der Vollzugskommission, ihm für die Herstellung
einer anderen gleichwerthigen zu sorgen. Im Falle der Beschwerde entscheidet endgültig
die Centralstelle.