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2) für Bremser
sechsmonatliche Probezeit im Bremser= und Rangirdienst einschließlich der Be-
schäftigung in einer Wagenreparaturwerkstätte;
3) für Güterschaffner
sechsmonatliche Probezeit im Güterschaffnerdienst;
4) für Wagenwärter und Wagenrevidenten
einjährige Beschäftigung als ausgebildeter Schlosser-, Schreiner-, Wagner- oder
Zimmergeselle in einer Wagenreparaturwerkstätte;
5) für Kondukteure (einschließlich der Gepäckkondukteure)
sechsmonatliche Probezeit im Kondukteurdienst einschließlich der zeitweisen Be-
schäftigung im Bremserdienst und in einer Wagenreparaturwerkstätte; der
Verwendung als Gepäckkondukteur hat eine weitere sechsmonatliche Probezeit
im Gepäckkondukteurdienst nach erlangter Befähigung zum Kondukteur vor-
herzugehen;
6) für Zugmeister und Oberzugmeister
sechsmonatliche Probezeit im Zugmeisterdienst nach dargelegter Befähigung zum
Gepäckkondukteur;
7) für Bahnwärter und Hilfswärter;
a. entweder viermonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung
des Oberbaues und zweimonatliche im Bahnbewachungs= und Signaldienst
bei einer im Betrieb befindlichen Bahn,
b. oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der Nach-
suchende hiebei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der
Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch während
dieser Zeit etwa zwei Monate bei dem für Arbeitszüge eingerichteten Bahn-
bewachungs= und Signaldienst thätig gewesen ist;
8) für Weichenwärter
wie für die Bahnwärter Ziff. 7, nur daß an Stelle des Bahnbewachungs= und
Signaldiensts eine zweimonatliche Beschäftigung im Weichenwärterdienst tritt;
9) für Haltepunktbesorger
neben der für Bahn= bezw. Weichenwärter erforderlichen Ausbildungszeit drei-
monatliche Beschäftigung im Stationsdienst;