Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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2) für Bremser 
sechsmonatliche Probezeit im Bremser= und Rangirdienst einschließlich der Be- 
schäftigung in einer Wagenreparaturwerkstätte; 
3) für Güterschaffner 
sechsmonatliche Probezeit im Güterschaffnerdienst; 
4) für Wagenwärter und Wagenrevidenten 
einjährige Beschäftigung als ausgebildeter Schlosser-, Schreiner-, Wagner- oder 
Zimmergeselle in einer Wagenreparaturwerkstätte; 
5) für Kondukteure (einschließlich der Gepäckkondukteure) 
sechsmonatliche Probezeit im Kondukteurdienst einschließlich der zeitweisen Be- 
schäftigung im Bremserdienst und in einer Wagenreparaturwerkstätte; der 
Verwendung als Gepäckkondukteur hat eine weitere sechsmonatliche Probezeit 
im Gepäckkondukteurdienst nach erlangter Befähigung zum Kondukteur vor- 
herzugehen; 
6) für Zugmeister und Oberzugmeister 
sechsmonatliche Probezeit im Zugmeisterdienst nach dargelegter Befähigung zum 
Gepäckkondukteur; 
7) für Bahnwärter und Hilfswärter; 
a. entweder viermonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung 
des Oberbaues und zweimonatliche im Bahnbewachungs= und Signaldienst 
bei einer im Betrieb befindlichen Bahn, 
b. oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der Nach- 
suchende hiebei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der 
Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch während 
dieser Zeit etwa zwei Monate bei dem für Arbeitszüge eingerichteten Bahn- 
bewachungs= und Signaldienst thätig gewesen ist; 
8) für Weichenwärter 
wie für die Bahnwärter Ziff. 7, nur daß an Stelle des Bahnbewachungs= und 
Signaldiensts eine zweimonatliche Beschäftigung im Weichenwärterdienst tritt; 
9) für Haltepunktbesorger 
neben der für Bahn= bezw. Weichenwärter erforderlichen Ausbildungszeit drei- 
monatliche Beschäftigung im Stationsdienst;
	        
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