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urtheilt wird. Namentlich sind die durch unbegründete Beschwerden verursachten Kosten
von den Beschwerdeführern zu tragen (vergl. auch Art. 30 und 31).
Art. 60.
Die Kosten für ein nach dem Gesetz beantragtes, aber nicht zur Abstimmung (Art. 12)
gelangtes oder bei der Abstimmung abgelehntes Unternehmen haben die Antragsteller nach
Verhältniß des Grundsteuerkapitals, mit welchem ihre Grundstücke bei dem Antrag
betheiligt sind, zu tragen, soweit diese Kosten nicht von anderer Seite übernommen
worden sind.
Ist jedoch ein bei der Abstimmung abgelehntes Unternehmen (Abs. 1) von der Central=
stelle nach Art. 8 für nützlich und der Plan im Ganzen als zweckmäßig erkannt worden,
so sind die Kosten der Vorarbeiten von der Staatskasse zu übernehmen.
Die Kosten für ein in der Abstimmungstagfahrt angenommenes und genehmigtes
(Art. 9 und 16), später aber wieder eingestelltes Verfahren haben diejenigen Betheiligten
zu tragen, welche für das Aufgeben des Unternehmens gestimmt haben (Art. 17 Abs. 1),
während sie bei der Abstimmungstagfahrt sich für dasselbe ausgesprochen haben oder als
zustimmend anzusehen waren (Art. 9 und 11).
Wird ein verworfener Antrag später in veränderter Form wieder aufgenommen und
angenommen, so sind die Kosten des ersten Antrags dann auf die Gesammtheit (Art. 56)
zu übernehmen, wenn die Vorarbeiten des ersten Antrags auch die Grundlage für den
zweiten Antrag gebildet haben.
Art. 61.
Ueber die Tragung der Kosten entscheidet vorbehältlich der Beschwerde an die Central=
stelle die Vollzugskommission, wenn eine solche in Thätigkeit ist, außerdem die Centralstelle.
Die Entscheidung der Centralstelle ist in den Fällen der Art. 40 Abs. 2 Satz2,
Art. 57, 58 und 60 Absl. 4 endgültig.
In den übrigen Fällen ist gegen dieselbe die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof zulässig.
Art. 62.
Gehen betheiligte Grundstücke vor Bezahlung der Bereinigungskosten in andere Hände
über, so ist der jeweilige Eigenthümer zur Bezahlung der zum Einzug gelangenden Kosten
mit Einschluß etwaiger Rückstände verpflichtet.