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Art. 73.
Nach Beendigung etwaiger Schätzungen ist jedem Theilnehmer ein Zutheilungsauszug
zu übergeben, welcher je nach den Verhältnissen des Falls die abgetretene Fläche und,
sofern eine Schätzung stattgefunden hat, deren Werth, den Betrag des Antheils an den
gemeinsamen Anlagen, bezw. deren Werth und den zugetheilten Ersatz nach Fläche und
zutreffendenfalls deren Werth sowie die Ausgleichung für etwaige vorübergehende Werths-
erhöhungen oder Verminderungen enthält.
Art. 74.
In der Schlußtagfahrt können von den Interessenten Einwendungen jeder Art, auch
solche, welche sich auf die Fläche und die Werthschätzungen beziehen, erhoben werden.
Bezüglich der Bekanntmachung der Schlußtagfahrt finden die Bestimmungen des
Art. 44 und bezüglich der Entscheidung über die vorgebrachten Einwendungen die Be-
stimmungen der Art. 30, 31 und 46 oben entsprechende Anwendung.
Art. 75.
Im Uebrigen finden in den Fällen des Art. 70, insoweit die vorstehenden Art. 71
bis 74 keine besonderen Bestimmungen enthalten und die thatsächlichen Verhältnisse der-
artiger Unternehmungen nicht entgegenstehen, die für das ordentliche Verfahren oben ge-
gebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
VIII. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
Art. 76.
Durch gegenwärtiges Gesetz werden die Art. 1 bis 30 des Gesetzes über Feldwege,
Trepp= und Ueberfahrtsrechte vom 26. März 1862 (Reg. Blatt S. 91) ersetzt; auch treten
die Art. 34 und 42 Abs. 1 dieses Gesetzes außer Wirkung bezüglich der Grundstücke, bei
welchen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in Art. 51 und, hinsichtlich der
Bestellung einer Zufahrtsdienstbarkeit, in Art. 25 zur Anwendung kommen.
Der Art. 9 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) werden entsprechend abgeändert.