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IV. Für Wagenwärter und Wagenrevidenten.
Außer den in II, Ziff. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen:
6) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Wagenwärters und
Wagenrevidenten eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
7) Kenntniß der Vorschriften über die Benützung eigener und fremder Wagen und
loser Wagenbestandtheile, sowie der Eigenthumsmerkmale der eigenen und der
fremden Wagen;
8) Kenntniß der Dienstanweisung für Wagenwärter und derjenigen für Wagenrevi-
denten, außerdem der Dienstanweisungen für die Bahnhofverwalter II. Klasse und
Stationsmeister, Lokomotivführer, Zugmeister und Kondukteure, soweit der Wagen-
wärter= und Wagenrevidentendienst durch dieselben berührt wird;
9) Kenntniß der Bestimmungen über Beleuchtung und Heizung, Reinigung und
Signalisirung der Züge, über Schmieren und Putzen der Wagen, sowie Kenntniß
der Taxen für Beschädigungen an Personen= und Güterwagen;
10) Kenntniß der Vorschriften über die Reinigung und Desinfizirung der Wagen;
11) Kenntniß von der Konstruktion der einzelnen Wagentheile, besonders der Unter-
gestelle und der Achsbüchsen, sowie von der Art und Weise der Ausführung von
Reparaturen an denselben und von den bezüglich der Wagen mit warm gelaufenen
Achsen zu treffenden Maßnahmen.
V. Für Kondukteure (einschließlich der Gepäckkondukteure).
Außer den unter II, Ziff. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen:
6) Kenntniß des Rechnens mit Brüchen, einschließlich der Dezimalbrüche;
7) Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Durch-
gangsverkehr der württembergischen Bahn erforderlich ist;
8) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Kondukteurs betreffenden Vorgang
eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
9) Kenntniß der reglementarischen und Expeditionsvorschriften über Personen-, Ge-
päck= und Güterbeförderung, sowie des Reglements für die Beförderung von
Truppen= und Armeebedürfnissen, der Vorschriften des Bahnpolizei= und des Be-
triebsreglements, soweit dieselben auf den Dienstkreis eines Kondukteurs und
Zugmeisters sich beziehen;