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b. Privat-LKehranstalten. +
I. Königreich Preußen. 3. das Lehr-Institut des Dr. Th. Schlemm (früher
Provinz Westpreußen. Käuffer) daselbft.
l. Die Handels-Akademie zu Danzig. IV. Königreich Württemberg.
Provinz Brandenburg. 1. Die Privat-Lateinschule des Professors Warth
%D Kornthal.
72. Die Handelsschule des Dr. Lange zu Berlin, zu
8. das Viltoria-Institut des Dr. Siebert (früher 12.4 höhere Handelsschule zu Stuttgart,) «
Dr. Schmidt) zu Falkenberg i. M. 13. .= Privat-Lehranstalt von Friedrich Rauscher
(Institut Rauscher) daselbst.
Provinz Posen. V. Grotzo ch Vad
4. Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarzbach Großberzogthum Baden.
zu Ostrowo bei Filehne. Die Privatanstalt von Bender zu Weinheim (ver-
bunden mit der höheren Bürgerschule daselbst).
Provinz Schlesien.
15. Die Handelsschule des Dr. Steinhaus zu VI. Herzogthum Braunschwelg.
Breslauu. JDie Privat-Lehranstalt des Dr. Günther zu
6. das Pädagogium zu Nieslh. Braunschweig.
II. Königreich Bayern. I VII. Herzogthum Anhalt.
1. Das Real-Lehr- Institut von Anton Alfons l DagEkziehungS-undUnterrichtsanstitutdeg
Bertololy und Valentin Trautmann zu Prof. Dr. Brincmeier zu Ballenstedt und
Frankenthal (Pfalz), die (1) lateinlosen Parallelklassen dieses
die Handelsschule von Josef Damm zu Markt- Instituts.
breit a. Main. . — . .. 2244
VIII. B V t 6°N If
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12.
Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Johannes Barop
1. Die Real-Abtheilung der Lehr= und Erziehungs zu Keilhau.
Anstalt von Böhme zu Dresden,
42. das Real-Institut von G. Müller-Gelinekl und IX. Freie und Hanufestadt Lübeck.
P. Th. Schumann (früher Gelinek-Körner- Die Realschule des Dr. G. A. Reimann (früher
sches Real. Instltu daselbst,) I von Großheim) zu Lübeck.
+)ADie unter dieser Kategorie aufgeführken Anstalten, mit Ausnahme des Pädagogiums zu Niesky (I. 6.),
dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohl-
bestandenen Entlassongsprüfung ausstellen, für welche bas Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
1) Auf dieser Anstalt ist der obligatorische Unterricht im Latein auf die drei unteren Klassen beschränkt.
2) Die Verleihung der Militärberechtigung hat nur bis zum 1. Oktober 1886 Geltung.