Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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vollständig, die Professoratsprüfung wenigstens in ihrem ersten Theile zu erstehen. Die 
gleichzeitige Zulassung zu den Lehrproben kann auf besonderes Ansuchen denen gestattet 
werden, welche an den Unterrichtsübungen im Gymnasium mindestens ein Jahr mit gutem 
Erfolge theilgenommen haben. 
Die realistischen Lehramtskandidaten, welche von dem Studium der 
Theologie dispensirt sind, haben ebenso spätestens nach Ablauf des zweiten Studien- 
jahrs anzuzeigen, ob sie die Reallehrerprüfung oder die Professoratsprüfung, und zwar 
ob sie letztere in sprachlich-historischer oder in mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung 
erstehen wollen. Je nachdem über ihre Erklärung entschieden wird, haben sie sich an der 
theoretischen Reallehrerprüfung in den betreffenden Abschnitten (vgl. Ministerialverfügung 
vom 20. Juli 1864 §. 4 Reg. Blatt S. 122) nach dritthalbjährigem, beziehungsweise viert- 
halbjährigem Studium zu betheiligen. Die Professoratskandidaten haben entweder die 
ganze theoretische Reallehrerprüfung, oder die betreffende Vorprüfung (vergl. Bekannt- 
machung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Dispensation 
von Kandidaten der realistischen Professoratsprüfung von der Erstehung der Reallehrer= 
prüfung vom 15. Februar 1876, Reg. Blatt S. 64) und darnach die Professorats- 
prüfung spätestens zwei Jahre nach beendigtem Seminarkurs zu erstehen. Unter der 
Voraussetzung befriedigender Zeugnisse über Fleiß und Verhalten kann ihnen für ein 
neuntes Semester zu Fortsetzung ihrer Studien auf einer Hochschule das Geldsurrogat 
gewährt werden. 
Diejenigen Lehramtskandidaten, welche zugleich Theologie studiren, 
erhalten auf Ansuchen nach Erstehung der ersten Kirchendienstprüfung das Geldsurrogat 
noch auf ein ganzes Jahr, ob sie nun blos auf Präceptors= beziehungsweise Reallehrer- 
stellen oder auf Professoraie sich prüfen lassen wollen. Nach Umfluß dieses Jahres haben 
sie zur Ablegung der betreffenden Lehramisprüfung mit Ausnahme der Lehrproben, 
beziehungsweise zu unständiger Verwendung im Lehrdienst durch das Seminarinspektorat 
bei der Königlichen Kultministerialabtheilung für Gelehrten= und Realschulen sich zu 
melden. 
8. 4. 
In den drei ersten akademischen Semestern haben die künftigen Lehramtskandidaten 
außer der Erfüllung der Anforderungen des betreffenden Seminars sich im allgemeinen 
nach dem für alle Seminarzöglinge vorgeschriebenen Studienplan zu richten. Uebrigens 
wird denselben gerathen, auch schon in diesen Semestern, sobald sie zur Vorbereitung
	        
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