Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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15. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donmnerstag den 20. Mai 1886. 
  
Inhalt. 
Berfgun der Ministerien der Justiz, des Innern 9 der Finanzen, betreffend den Eintrag der neuen Grund= und 
esahn benerkapitale in die iterösccer und in die summarischen Steuervermögensreglster, sawie den örtlichen 
0v nersatz. Vom 6. Mai 1886. — Hekannemachna⅜ des Ministeriums des Innern, betreffend die Basler Lebens- 
verscherungsgesellschaft in 5. Vom 10. Mai — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an ven P für die Herberge zur Heimath in Ulm. Vom 15. Mai 1886. 
  
Versügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Sinanzen, 
betreffend den Eintrag der neuen Grund- und Gefällsteuerkapitale in die Güterbücher 
und in die summarischen Stenervermögeneregister, sowie den örtlichen Steuersatz. 
Vom 6. Mai 18386. 
In Vollziehung des Artikels 68 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend 
die Grund-, Gebäude= und Gewerbestener, (Reg. Blatt S. 127) wird Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Die nach Maßgabe des angeführten Gesetzes festgestellten Steueranschläge der Güter 
vom Hektar jeder Kulturart und Klasse sowie die für jedes einzelne Grundstück und nutz- 
bare Recht sich ergebenden Kataster (Steuerkapitale) sind ohne Unterschied, ob die Güter 
und Gefälle zu allen Anlagen oder nur zu Amtskörperschafts= und Gemeindesteuern 
beitragspflichtig sind, in jedem Steuerdistrikt (Gesetz vom 28. April 1873 Art. 4 Abs. 2) 
aus den neuen Ortsgrund= und Gefällsteuerkatastern unter Beachtung der in den §§. 2—11 
gegebenen Vorschriften in das Güterbuch einzutragen.
	        
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