Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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digen, dürfen von dem Oberamt genehmigt werden, andernfalls sind sie der Genehmigung 
der Kreisregierung zu unterstellen. # 
Belohnungsverträge, welche über die Eintragung der neuen Grund= und Gefällsteuer- 
kapitale auf 1. April 1887 in die summarischen Steuervermögensregister abgeschlossen 
werden (vergl. §. 15), unterliegen der Genehmigung des Oberamts, wenn für 160 und 
mehr Einträge in das summarische Steuervermögensregister, und zwar einschließlich der 
Liquidation, nicht weiter als ein Arbeitstag zu Grund gelegt wird. Werden weniger 
als 160 Einträge auf einen Arbeitstag gerechnet, so sind diese Belohnungsverträge der 
Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen. 
S. 18. 
An der Belohnung, welche die Geschäftsmänner nach §§. 14—17 anzusprechen haben, 
dürfen auf den Grund von Fortgangsberichten über den Stand des Geschäftes von der 
Gemeinde mit Genehmigung des Oberamts Abschlagszahlungen bis zu 2#ss der Ge- 
sammtforderung geleistet werden. 
Zur Ausbezahlung des ganzen Belohnungsbetrags ist die Gemeinde von dem Ober- 
amt erst dann zu ermächtigen, nachdem dasselbe sich des richtigen und probemäßigen Voll- 
zugs des Geschäftes durch die am Amtssitz vorzunehmende Prüfung der Liquidationen 
(§. 10 und §. 12) versichert hat. 
8. 19 
Nach erfolgter Einführung des neuen Grundsteuerkatasters finden auf die vom 
1. April 1888 an vorkommenden Aenderungen der Güterbücher, auch wenn dieselben blos 
durch eine andere Festsetzung der Grundsteuerkapitale veranlaßt sind, die Vorschriften des 
Art. 6 und Art. 7 des Gesetzes vom 13. April 1873 (Reg. Blatt S. 101) Anwendung. 
Die Aenderung der summarischen Steuervermögensregister bezüglich der Grund- 
und Gefällstenerkapitale gehört — nach Einführung des neuen Grundsteuerkatasters — 
vom 1. April 1888 an wie bisher zu den Stenersatzgeschäften, welche um die ordentliche 
hiefür ausgesetzte Belohnung zu besorgen sind. 
§. 20. 
Von der Anwendung des neuen Grundsteuerkatasters an treten für die Grund= und 
Gefällsteuerkatasterfortführung die Bestimmungen in Art. 73 und Art. 74 des Gesetzes 
vom 28. April 1873 in Kraft.
	        
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