Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Bekanntmachung. 
Die der Privatlehranstalt des Dr. Günther zu Braunschweig (Verzeichniß vom 13. April 
d. J., Centralblatt S. 91, C. b. VI. ) verliehene Militärberechtigung ist durch den am 4. Mai 
d. J. erfolgten Tod des genannten Leiters der Anstalt erloschen. 
Berlin, den 7. Juni 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
*) Regierungsblatt S. 176. 
Sekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und Betriebsbeamten in Beirieben, 
welche sich auf die Ausführung von Banarbeiten erstrecken. 
Vom 22. Juni 1886. 
Die Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts vom 10. Juni 1886, betreffend 
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerialverfügung vom 20. Juli 1884, betreffend den Vollzug des Unfallversicherungs- 
gesetzes, (Reg. Blatt S. 149) durch nachstehenden Abdruck mit dem Anfügen zur allge- 
meinen Kenntniß gebracht, daß die in Gemäßheit dieser Bekanntmachung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts und des §F. 11 des Unfallversicherungsgesetzes bis längstens 1. Sep- 
tember d. J. zu erstattenden Anmeldungen der durch den Beschluß des Bundesraths 
unfallversicherungspflichtig gewordenen Betriebe von den Unternehmern durch Vermitt- 
lung der Ortsvorsteher an die Oberämter zu erstatten sind. 
Stuttgart, den 22. Juni 1886. 
Hölder. 
« Bekanntmachung, 
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe. 
Vom 10. Juni 1886. 
Laut Bekanntmachung vom 27. Mai 1886 im Reichsgesetzblatt Nr. 17 Seite 190 hat 
der Bundesrath auf Grund des §. 1 Abfatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
(Reichsgesetzblatt Seite 69) beschlossen:
	        
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