Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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pflichtigen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzu- 
reichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, 
Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungs- 
pflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen. 
Formular für die Anmeldung. 
Staauat Klreis (Amt) ... 
Regierungsbezirk.....Gemeinde-(Guts-)Bezirk. 
Anmeldung 
auf Grund des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes. 
  
Zahl der 
Nane Gegenstand durchschnittlich 
unternehmers des beschäftigten Bemerkungen. 
(Firma). Betriebes.) verficherungspflich- 
tigen Personen.“) 
  
  
  
  
.......... ben........1886. 
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) 
*) Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, sind 
anzumelden, doch ist nicht erforderlich, daß die Arbeiter ausschließlich bei Bauarbeiten 
beschäftigt werden. 
*“) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige 
Personen (Arbeiter und fsolche Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt 
oder Lohn Zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden. 
————— 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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