Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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4) spezielle Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie 
5) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande; 
6) Kenntniß der Dienstanweisung für die Lokomotivführer und Heizer; 
7) Kenntniß des Bahnpolizei= und des Betriebsreglements, der Signalordnung, der Fahr- 
dienstvorschriften und der Dienstanweisungen für Bahnhofverwalter II. Klasse und 
Stationsmeister, Zugmeister, Kondukteure, Wagenwärter, Bahnhofaufseher, Sta- 
tions-, Bahn= und Weichenwärter, Bremser und Güterschaffner, soweit diese 
Reglements rc. den Dienstkreis des Lokomotivführers betreffen; 
8) Kenntniß der zu befahrenden Strecken. 
XIV. Die Nachtwächter 
haben vor ihrer Verwendung Kenntniß des telegraphischen Rufzeichens der betreffenden 
Station ihrem vorgesetzten Betriebsinspektor oder Bahnhofverwalter I. Klasse nachzuweisen. 
S. 4. 
Zur Prüfung werden die Anwärter beziehungsweise Bediensteten nur zugelassen, 
wenn die nächsten Dienstvorgesetzten bezeugen, daß sie sich während der Ausbildungs= und 
Probezeit dienstlich und außerdienstlich gut geführt haben und zur selbständigen Wahr- 
nehmung des praktischen Dienstes in der Stellung, für welche die Prüfung abgelegt 
werden soll, genügend vorbereitet und befähigt sind. 
8. 5. 
Die Anwärter, welche für eine erstmalige Anstellung eine Prüfung abzulegen haben, 
werden von Amtswegen beim Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit zur Ablegung 
der Prüfung vor die Prüfungskommission geladen (zu vergl. übrigens 8. 4). Nur aus 
besonderen Gründen kann auf Antrag die Prüfung verschoben werden. Wer ohne die 
angeführte Aufschubbewilligung oder ohne sonstige genügende Entschuldigung in der Prü- 
fung nicht erscheint, kann entlassen oder in untergeordneter Stellung beibehalten werden. 
Die Bediensteten, welche für die erstmalige Anstellung eine Prüfung schon abgelegt 
haben, beziehungsweise ohne eine solche bereits angestellt sind und für eine höhere Stelle 
oder für eine Stelle in einem andern Dienstzweige die Prüfung ablegen wollen, werden 
nur auf ihren Antrag und unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses zur Prü- 
fung berufen (zu vergl. auch §. 4). Wer von denselben ohne genügenden Grund der
	        
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