Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Die Ansicht der Minderheit ist auf deren Verlangen in den Bericht oder das Gut- 
achten aufzunehmen; außerdem ist jedes Mitglied berechtigt, seine Ansicht schriftlich zu 
Protokoll zu geben. 
8. 9. 
Der Berathung des Gesammtkollegiums unterliegen: 
1) allgemeine Anordnungen behufs der Pflege der Landwirthschaft, sowie die Begut- 
achtung von Gesetzesentwürfen und sonstige wichtigere landwirthschaftliche Angelegenheiten; 
2) Anträge der Bezirksvereine und Gauverbände sowie einzelner Beiräthe auf neue 
oder veränderte Einrichtungen und Vorschriften in Bezug auf die Landwirthschaft; 
3) die Aufstellung des Etats für die Förderung der Landwirthschaft; 
4) die Verwilligung von Unterstützungen für einzelne Unternehmungen, sofern solche 
den Betrag von eintausend Mark übersteigen; 
5) Gegenstände, welche von dem Ministerium des Innern oder dem Vorstand der Cen- 
tralstelle zur Berathung im Gesammtkollegium besonders bestimmt werden. 
S. 10. 
Der Vorstand der Centralstelle hat in dem Verwaltungsausschuß, in der Abtheilung 
für Feldbereinigung und in dem Gesammtkollegium nur bei Stimmengleichheit eine Stimme 
abzugeben. 
Derselbe hat in Gemäßheit der gefaßten Beschlüsse die Ausfertigung vollziehen zu 
lassen. 
In Fällen, in welchen nach seiner Ueberzeugung ein Beschluß den Gesetzen oder 
Verordnungen entgegensteht oder, wo er von der Vollziehung Nachtheil befürchtet, ist er 
befugt und verpflichtet, unter Bemerkung im Protokoll die Entscheidung des betreffenden 
Ministeriums einzuholen. 
Von derselben ist dem Kollegium in der nächsten Sitzung Nachricht zu geben. 
S. 11. 
Das Gesammtkollegium tritt zusammen, sobald genügender Berathungsstoff vorliegt. 
Die Berufung desselben geschieht durch den Vorstand der Centralstelle. Die Ein- 
ladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern in der Regel mindestens acht Tage 
vorher unter Mittheilung der wichtigeren Gegenstände der Tagesordnung zuzusenden.
	        
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