Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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II. 
Statut des landwirthschaftlichen Vereins im Königreich Württemberg. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Der landwirthschaftliche Verein wird durch die Gesammtheit freiwillig zusammen- 
getretener Landwirthe und Freunde der Landwirthschaft gebildet, welche unter der Mit- 
wirkung der K. Staatsregierung gemeinschaftlich den Zweck verfolgen, die Landwirthschaft 
und die landwirthschaftlichen Gewerbe nach allen Richtungen zu fördern und überhaupt 
die Interessen derselben zu vertreten. 
8. 2. 
Der landwirthschaftliche Verein theilt sich im Anschlusse an die im Königreiche be- 
stehende Oberamtseintheilung in Bezirksvereine. 
Aus der Vereinigung einer Mehrzahl von Bezirksvereinen werden Gawerbände 
gebildet. 
Die Bezirksvereine und Gauverbände haben ihre Gesammtvertretung in der Central- 
stelle für die Landwirthschaft. 
S. 3. 
Wer Mitglied des landwirthschaftlichen Vereins werden will, hat sich in einen be- 
stimmten Bezirksverein aufnehmen zu lassen, wodurch er zugleich Mitglied des Gesammt- 
vereins wird. 
II. Bezirksvereine. 
8.4. 
Zur Bildung eines Bezirksvereins sind wenigstens dreißig, und zur Fortsetzung 
desselben wenigstens zwanzig Vereinsmitglieder erforderlich.
	        
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