Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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.5. 
Jeder, der im Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte steht, kann Mitglied des Bezirks- 
vereins werden. 
Die Aufnahme erfolgt durch den Bezirksausschuß nach vorangegangener Meldung 
beim Vorstande. 
S. 6. 
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den festgesetzten jährlichen Beitrag, der nicht 
unter zwei Mark betragen darf, an die Vereinskasse zu bezahlen. 
Die Bezirksvereine sind sodann gehalten, jedem Vereinsmitglied von dem seinem 
Eintritt nachfolgenden Abonnementstermin an das Vereinsblatt durch die Post unent- 
geltlich zu liefern. 
Der Eintritt macht für das laufende Kalenderjahr und, so lange der Wiederaustritt 
nicht vor dem 1. Januar beim Vorstande schriftlich angemeldet wird, für jedes folgende 
Kalenderjahr verbindlich. 
8. 7. 
Wer die in §. 5 Abs. 1 festgesetzte Eigenschaft verliert oder mit der Entrichtung des 
Jahresbeitrags wiederholten Anforderns ungeachtet im Rückstande bleibt, wird von dem 
Vorstande aus dem Verein ausgeschlossen. 
S. 8. 
Jeder Bezirksverein ist in seiner dem Vereinszwecke entsprechenden Wirksamkeit selb- 
ständig und befugt, für solche die Beiträge seiner Mitglieder und das, was ihm aus 
Mitteln des Staats und der Körperschaftskassen zufließt, abzüglich seiner Leistungen an 
den Gauverband, zu verwenden. 
Jeder Bezirksverein ist befugt, sich in Sektionen, die sich die Förderung einzelner 
Zweige der Landwirthschaft zur besonderen Aufgabe machen, zu gliedern. 
8. 9. 
Die Geschäfte des Bezirksvereins werden durch einen Vorstand, einen Schriftführer, 
einen Rechner und einen aus mindestens fünf weiteren Vereinsmitgliedern bestehenden 
Bezirksausschuß besorgt. 
Der Vorstand und ein Stellvertreter desselben, sowie die Mitglieder des Bezirks- 
ausschusses werden von der Bezirksversammlung je auf die Dauer von drei Jahren durch 
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