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einfache Stimmenmehrheit gewählt, der Schriftführer und der Rechner aber vom Ver-
einsvorstande im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß bestellt.
Wird während des Laufes der drei Jahre eine Neuwahl nothwendig, so gilt diese
nur bis zum Ablauf der dreijährigen Periode.
S. 10.
Dem Vereinsvorstande liegt die Leitung der Geschäfte des Vereins ob; er wird sich
angelegen sein lassen, daß die Zwecke des Vereins nachhaltig gefördert, die Mittel des-
selben für den Bezirk möglichst fruchtbringend verwendet werden.
Zu den Obliegenheiten des Vereinsvorstandes gehört insbesondere:
die Berufung des Bezirksausschusses und der Bezirksversammlung; die Veran-
staltung von Besprechungen über landwirthschaftliche Gegenstände an geeigneten
Orten des Bezirks; der Vollzug der Beschlüsse der Bezirksversammlung und des
Gauausschusses (§§. 14. 18.); die Vorlegung eines Rechenschaftsberichts über die
Wirksamkeit des Vereins an die Bezirksversammlung und an die Centralstelle;
die Nachweisung der Verwendung der Geldmittel des Vereins im abgelaufenen
und die Vorlegung eines Voranschlags und Geschäftsplanes für das laufende
Jahr; der geschäftliche Verkehr mit anderen Bezirksvereinen, mit dem Gauverband
und mit der Centralstelle, insbesondere die rechtzeitige Mittheilung der erfolgten
Wahlen des Vereinsvorstandes und der zwei weiteren Mitglieder des Gauaus-
schusses an den Gauverbandsvorstand und die Centralstelle; die Verwendung der
Geldmittel des Vereins, insoweit solche durch die Statuten dem Vereinsvorstand
überlassen und nicht dem Bezirksausschuß beziehungsweise der Bezirksversammlung
vorbehalten ist; die Vertretung des Bezirksvereins in dessen Rechtsangelegenheiten
gegenüber von Behörden und Privatpersonen und die Unterzeichnung aller Aus-
fertigungen Namens des Vereins.
S. 11.
Dem Schristführer liegt die Aufnahme der Protokolle bei Bezirksversammlungen
und Ausschußsitzungen, die Anlegung und periodische Richtigstellung des Mitgliederver-
zeichnisses und des Inventars, die Unterstützung des Vorstandes bei der Korrespondenz
und andern schriftlichen Arbeiten ob.
Der Rechner hat für die Führung der Jahresrechnung, den rechtzeitigen Abschluß