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Veränderungen in der einmal festgesetzten Eintheilung können nur mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern vorgenommen werden.
8. 17.
Das Organ des Gauverbandes ist der Gauausschuß, welcher aus je drei Mitgliedern
der dem Gauverbande zugetheilten Bezirksvereine besteht. Das eine dieser Mitglieder ist der
Vorstand des betreffenden Bezirksvereins oder sein Stellvertreter, die beiden anderen werden
von der Bezirksversammlung alle drei Jahre (zu vergl. auch §. 9 Abs. 3) neu gewählt.
Der Gauausschuß wählt aus seiner Mitte je auf drei Jahre einen Vorstand und
einen Stellvertreter desselben. Der Schriftführer, welcher zugleich Rechner ist, wird vom
Vorstand bestellt.
Der etwaige Reiseaufwand der Gauausschußmitglieder wird denselben durch die Be-
zirksvereine vergütet.
8. 18.
Dem Gauausschuß liegt ob:
a) die Gründung gemeinschaftlicher landwirthschaftlicher Einrichtungen, die Pflege
dieser Einrichtungen und sonstiger gemeinschaftlicher Interessen, deren Wahrung
dem Ganausschuß von den einzelnen den Gauverband bildenden Bezirksvereinen
übertragen wird;
b) die Wahl eines Beiraths zur Centralstelle und eines Stellvertreters und zwar
aus Einwohnern des Gauverbands, welche dem Stand der Landwirthe angehören.
Dem Gauausschuß bleibt überlassen, nicht nur für die Pflege der einzelnen land-
wirthschaftlichen Hauptzweige unter sich besondere Sektionen zu bilden, sondern auch zur
Durchführung größerer landwirthschaftlicher Unternehmungen eine gemeinschaftliche Ver-
bindung mit anderen Gauwerbänden zu veranlassen.
Der Gauausschuß hat über die Verwendung der dem Gauverband von den Bezirks-
vereinen oder vom Staat zur Verfügung gestellten Geldmittel zu beschließen. Beschlüsse
des Gauausschusses, welche die Bezirksvereine zu Ausgaben verpflichten, können nur nach
erlangter Zustimmung dieser Vereine in Kraft treten.
S. 19.
Der Gauausschuß tritt von Zeit zu Zeit, wenigstens aber einmal in jedem Jahr,
und zwar in der Regel abwechselnd in einem der den Gauverband bildenden Vereins-
bezirke zusammen.