Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Der Vorstand des Gauausschusses hat den letzteren zu berufen und der Centralstelle 
von der Zusammenkunft unter Mittheilung der betreffenden Tagesordnung mindestens 
zehn Tage vorher Anzeige zu machen. 
g. 20. 
Die Bezirksvereine und Gauverbände sind befugt, unter Einhaltung der vorstehenden 
Bestimmungen durch Statuten ihre inneren Verhältnisse und ihre Geschäftsordnung zu 
regeln. 
Die Statuten sind der Centralstelle vorzulegen, welcher auch von jeder späteren 
Abänderung Kenntniß zu geben ist. 
IV. Gesammtvereinsleitung. 
g. 21. 
Der landwirthschaftliche Verein hat seine Gesammtvertretung in der Centralstelle 
für die Landwirthschaft. 
Der Centralstelle liegt in Ausübung dieser Vertretung ob, die Vereine zu zweckent- 
sprechender Thätigkeit anzuregen, gemeinsame Bestrebungen derselben zu vermitteln, die 
von denselben gestellten Wünsche und Anträge in Bezug auf Einrichtungen, welche die 
Interessen der Landwirthschaft berühren, zu berathen und den betreffenden Behörden mit- 
zutheilen, sowie den Vereinen in Verfolgung ihrer Interessen nach Kräften ihre Unter- 
stützung angedeihen zu lassen. 
Durch die Centralstelle werden Wünsche und Anträge der Vereine in Absicht auf 
Gegenstände der Landwirthschaft an das Ministerium des Innern gebracht. Den Ver- 
einen ist übrigens gestattet, in Ausnahmefällen sich unmittelbar an das Ministerium des 
Innern zu wenden. 
§. 22. 
Die Centralstelle besteht: 
1) aus dem Vorstand, aus administrativen und technischen Beamten, aus dem jewei- 
ligen Direktor des landwirthschaftlichen Instituts Hohenheim und aus den gleichfalls 
durch Königliche Ernennung berufenen außerordentlichen Mitgliedern; 
2) aus gewählten Beiräthen. (G. 18 lit. b.)
	        
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