Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Vorladung nicht Folge leistet, wird nur ausnahmsweise schon zur nächsten Prüfung 
wieder zugelassen. Für die Anwärter, welche aus den Arbeitern der Eisenbahnwerkstätten 
hervorgehen (z. B. zu Heizers-, Wagenwärtersstellen ꝛc.), finden diese Vorschriften auch 
für die Prüfung zur ersten Anstellung Anwendung. 
Die Bestimmung der Prüfungszeit und die Vorladung zur Prüfung erfolgt durch 
die Generaldirektion der Staatseisenbahnen. Von derselben können bestimmte Prüfungs- 
termine zum Voraus festgesetzt und bekannt gemacht werden. 
S. 6. 
Die Prüfungskommissionen sind zusammenzusetzen für die Prüfungen 
1) zum Bahnwärter, Weichenwärter, Haltepunktbesorger, Haltestellenvorsteher 
oder Portier: 
aus einem Betriebsinspektor und einem Bauamtsvorstande; 
2) zum Bremser, Güterschaffner, Kondukteur, Gepäckkondukteur, Wagenwärter, 
Wagerevidenten oder Heizer: 
aus einem Betriebsinspektor und dem Vorstande oder Werkführer einer Eisenbahn- 
werkstätte; 
3) zum Bahnhofoberaufseher, Bahnhofaufseher, Oberzugmeister oder Zugmeister: 
aus einem Betriebsoberinspektor und einem Betriebsinspektor; 
4) zum Lokomotivführer: 
aus dem Obermaschinenmeister und dem Vorstand einer Eisenbahnlokomotivwerk- 
stätte. 
Den Vorsitz führt der im Range höhere, eventuell der dienstältere Beamte der Prü- 
fungskommission. 
Die Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von dem Präsi- 
denten der Generaldirektion der Staatseisenbahnen alljährlich bestimmt. Diesem ist un- 
benommen, die Prüfungskommissionen nach Bedarf noch durch andere Beamte zu ver- 
stärken. 
Die Prüfung im Telegraphiren ist durch einen von der Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen, eventuell im Benehmen mit der Generaldirektion der Posten und Telegraphen 
hiefür aufgestellten Beamten vorzunehmen.
	        
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