Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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19. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 15. Juli“ 1886. 
Inhalt. 
Verfügung bes Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, Mötheihma! für die Verkehrsanstalten, betreffend die 
Ausgabe einer Telegraphenordnung für Württemberg. Vom 1. Juli — ah a der Ministerien 
des Innern und des Kriegswesens, betreffend 6 Ermächtigung zur Aspeun ärztlicher Zeugnisse für militär- 
Pflichtige Deutsche in Rußland. Vom 22. Juni 1886. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des 
Kriegswesens, betreffend die Berichtigung der Wn für das Deutsche Reich. Vom 3. Juli 1886. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Ausgabe einer Telegraphenordnung für Württemberg. 
Vom 1. Juli 1886. 
Vom 15. Juli d. J. ab tritt an Stelle der unterm 23. Juni 1881 erlassenen Tele- 
graphenordnung (Reg. Blatt 1881 S. 375) die nachstehende 
Telegraphenordnung 
in Kraft, deren Bestimmungen für den gesammten Verkehr der Württembergischen 
Telegraphenanstalten zur Anwendung kommen. 
S. 1. 
Benützung des Telegraphen. 
I. Die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht 
Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen- 
anstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korre- 
spondenz zu schließen. 
II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen 
sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, in sein 
Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen.
	        
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