Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück- 
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der 
Aufgabeanstalt, bezw. der Zwischen-oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter 
Instanz der Generaldirektion der Posten und Telegraphen und in letzter Instanz dem 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen 
steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 
8. 2. 
Bewahrung des Telegraphengeheimnisses. 
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Telegrammen 
an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste gewahrt werde. 
S. 3. 
Dienststunden der Telegraphenanstalten. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den 
Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich 
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der außerhalb der Bahnlinien gelegenen Anstalten unter b. und c. 
beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der 
Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die Dienstzeit der an den 
Bahnlinien gelegenen Anstalten mit vollem Tagesdienst ist eine längere und durch beson- 
dere Vorschriften, auf welche hier verwiesen wird, geregelt. 
Die Dienststunden der Anstalten unter d. sind, insoweit nicht für einzelne Anstalten 
abweichende Bestimmungen getroffen werden, an Wochentagen von 9—12 Uhr Vormittags 
und von 2—7 Uhr Nachmittags, an Sonntagen und an den nachgenannten Festtagen 
als Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt, und in 
denjenigen Orten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden, auch an 
Fronleichnam und an Mariä Himmelfahrt, von 8—-9 und von 11—12 Uhr Vormittags 
und von 5—6 Uhr Nachmittags.
	        
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